Nach Überlassung der Mietsache kann das Mietverhältnis durch Kündigung beendet werden. Ein vereinbartes Rücktrittsrecht ist in ein Recht zur Ausübung der fristlosen Kündigung umzudeuten.

Bei einem Mietverhältnis über Geschäftsräume ist eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung mit der Rückwirkung des § 142 Abs. 1 BGB möglich.[1]

Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum kann sich der Vermieter auf eine Vereinbarung, nach der er berechtigt sein soll, nach Überlassung des Wohnraums an den Mieter vom Vertrag zurückzutreten, nicht berufen (§ 572 Abs. 1 BGB). Diese Neufassung des früheren § 570a BGB durch das Mietrechtsreformgesetz stellt klar, dass der Vertrag im Übrigen wirksam ist. Damit soll vermieden werden, dass der Vermieter durch Vereinbarung eines Rücktrittsrechts den Kündigungsschutz des Mieters umgeht. Will der Vermieter das Mietverhältnis einseitig beenden, kann er das nur, wenn die Kündigungsvoraussetzungen vorliegen.

 
Hinweis

Rückgewährschuldverhältnis

Der Rücktritt wird durch eine entsprechende Erklärung ausgeübt. Hierdurch entsteht ein Rückgewährschuldverhältnis: empfangene Leistungen sind zurückzugewähren und gezogene Nutzungen herauszugeben (§ 346 Abs. 1 BGB).

Das Recht, bei einem gegenseitigen Vertrag Schadensersatz zu verlangen, wird durch den Rücktritt nicht ausgeschlossen (§ 325 BGB).

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