Leitsatz

Eine volljährige Tochter nahm ihren Vater auf Zahlung von Volljährigenunterhalt für die Zeit von Januar 2008 bis einschließlich Juli 2008 in Anspruch. Für die von ihr beabsichtigte Klage beantragte sie Verfahrenskostenhilfe, die ihr erstinstanzlich nicht bewilligt wurde. Auch das OLG sah keine hinreichende Aussicht auf Erfolg für die beabsichtigte Rechtsverfolgung.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG wies darauf hin, dass nach § 1613 Abs. 1 BGB für die Vergangenheit Unterhalt nur gefordert werden könne, wenn der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden sei.

Die Voraussetzungen dafür, dass Unterhalt für die Vergangenheit von der Antragstellerin geltend gemacht werden könne, lägen nicht vor. Insbesondere fehle es an einer den Antragsgegner in Verzug setzenden Mahnung.

Ein Verzug ohne Mahnung aufgrund der Vorschrift des § 286 Abs. 2 BGB (Kalenderfälligkeit) setze bei familienrechtlichen Unterhaltspflichten voraus, dass dem Verpflichteten seine Schuld sowohl nach ihrer Existenz als auch nach ihrem Umfang, also nach der Höhe des geschuldeten Betrages bekannt sei, wie es insbesondere bei vertraglich vereinbarten Unterhaltsleistungen oder nach gerichtlicher Verurteilung der Fall sei. An dieser Voraussetzung fehle es hier.

Eine verzugsbegründende Mahnung sei auch nicht aus anderen Gründen entbehrlich. Aufgrund der Fälligkeitsvorschrift des § 1612 Abs. 3 BGB trete bei einer Unterhaltsrente kein automatischer Verzug nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB ein. Solange der Bedürftige nichts verlange, sei davon auszugehen, dass er seinen Bedarf selbst decken könne. Zugleich solle der Pflichtige in die Lage versetzt werden, sich auf die hinzukommenden Belastungen einzustellen. Bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen trete Verzug immer nur bei Kenntnis des Pflichtigen sowohl von der Existenz als auch dem Umfang seiner Schuld ein.

Der Verzug des Schuldners setze deshalb regelmäßig eine Mahnung nach Eintritt der Fälligkeit voraus. Ein automatischer Verzug i.S.d. § 286 Abs. 2 Nr.1 BGB trete nicht ein (Gerhardt in: Wendl/Staudigl, Unterhaltsrecht, 7. Aufl., § 6 Rz. 100, 115, m.w.N.; OLG Karlsruhe FamRZ 1981, 384; a.A. OLG Braunschweig OLGReport Braunschweig 1999, 44).

Eine Mahnung könne nur dann entbehrlich sein, wenn der Schuldner Unterhaltsleistungen eindeutig und endgültig verweigert habe. Dergleichen habe die Antragstellerin nicht dargetan.

Die Voraussetzungen für die Durchsetzung eines Unterhaltsanspruchs für die Vergangenheit gemäß § 1613 BGB lägen insgesamt nicht vor, so dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete.

 

Link zur Entscheidung

Saarländisches OLG, Beschluss vom 01.03.2010, 9 WF 127/09

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