Leitsatz

Lässt der Mieter Einrichtungsgegenstände in den Mieträumen zurück, so hat er seine Rückgabepflicht grundsätzlich nicht erfüllt, weil der Vermieter leere Räume in einem zur anschließenden Nutzung geeigneten Zustand zurückverlangen kann. Lässt der Mieter Gegenstände zurück, kann dies eine Vorenthaltung der Mietsache begründen, wenn deswegen nur eine Teilräumung des Mietobjekts anzunehmen ist.

 

Fakten:

Die Parteien streiten über die Folgen einer unvollständigen Wohnungsräumung bei Mietende. Das Gericht gibt überwiegend dem Vermieter recht. Lässt der Mieter Einrichtungsgegenstände zurück, so hat er seine Rückgabepflicht nicht erfült. Der Vermieter kann verlangen, dass er leere Räume, so wie er sie überlassen hat, in einem zur anschließenden Nutzung geeigneten Zustand zurückerhält. Bleiben nur einzelne Gegenstände zurück, kann im Einzelfall anzunehmen sein, dass der Mieter seine Räumungspflicht erfüllt hat. Hier hat der Mieter Einrichtungsgegenstände in nicht unerheblichem Umfang zurückgelassen und damit die Mietsache vorenthalten im Sinne des § 546a BGB.

 

Link zur Entscheidung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.03.2012, I-24 U 200/11OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.3.2012 – I-24 U 200/11

Fazit:

Überlässt der Mieter dem Vermieter die Räume in verwahrlostem Zustand, liegt darin an sich noch keine Vorenthaltung der Mieträume. Das Zurücklassen von wenigem Gerümpel steht der Annahme einer Rückgabe nicht entgegen. Entfernt der Mieter Gegenstände in der Mietsache nicht, kann eine Vorenthaltung im Sinne des § 546a BGB vorliegen, wenn wegen des Belassens der Sachen nur eine teilweise Räumung des Mietobjekts anzunehmen ist.

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