Ist ein unbebautes Grundstück vermietet, hat der Mieter etwaige darauf errichtete Bauwerke zu beseitigen.[1]
Grundsätzlich hat der Mieter bauliche Änderungen und Einrichtungen ohne Rücksicht auf die Kosten zu beseitigen und den früheren Zustand wieder herzustellen. Dies gilt auch dann, wenn der Mieter Einrichtungen vom Vormieter übernommen hat.[2]
Genehmigung durch den Vermieter
Hat der Vermieter dem Mieter während der Mietzeit eine entsprechende Genehmigung erteilt, kann daraus nicht grundsätzlich gefolgert werden, dass der Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses zur Wiederherstellung des früheren Zustands nicht verpflichtet ist.
Dies ergibt sich daraus, dass die Zustimmung des Vermieters nur während der Mietzeit gilt, um dem Mieter eine dessen Vorstellung entsprechende Nutzung zu ermöglichen.[3] Da allerdings in der Rechtsprechung teilweise andere Ansichten vertreten werden, empfiehlt es sich für den Vermieter, mit der Zustimmung zu baulichen Änderungen zugleich auf die Beseitigungspflicht hinzuweisen bzw. eine entsprechende Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag abzuschließen.
Keine Beseitigungspflicht des Mieters
Eine Beseitigungspflicht des Mieters entfällt dann, wenn er gegenüber dem Vermieter vertraglich zur Durchführung von baulichen Änderungen oder zum Einbau von Einrichtungen verpflichtet war.
Das gilt auch, wenn die Arbeiten erforderlich waren, um die Räume überhaupt vertragsgemäß nutzen zu können.[4]
Wird die geschuldete Leistung, hier also die Beseitigung von Einrichtungen, nicht rechtzeitig erbracht, verlangt der Übergang vom primären Erfüllungsanspruch zum Schadensersatzanspruch statt Leistung, dass der Gläubiger dem Schuldner zuvor eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat und diese Frist erfolglos abgelaufen ist (§ 281 Abs. 1 BGB). Eine Ablehnungsandrohung für den Fall ergebnislosen Fristablaufs ist nicht mehr erforderlich. Nur bei ernsthafter und endgültiger Leistungsverweigerung[5] oder im Fall besonderer Umstände, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen (§ 281 Abs. 2 BGB), ist die Fristsetzung entbehrlich.
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