Entscheidungsstichwort (Thema)

Beseitigungspflicht des Mieters nach Beendigung des Mietverhältnisses

 

Orientierungssatz

1. Allein die Gestattung zur Errichtung von Einbauten durch den Vermieter beinhaltet noch nicht die gleichzeitige Vereinbarung dahingehend, daß der Mieter diese bei Beendigung des Mietverhältnisses und Auszug aus der Wohnung zurücklassen darf. Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn der Mieter mit Zustimmung des Vermieters Einbauten des Vormieters übernommen hat, die also nicht Gegenstand des Mietvertrages werden sollten.

2. Der Mieter ist auch verpflichtet, nach Entfernung selbst vom Vormieter käuflich erworbener Einbauten die Spuren des vormaligen Einbaues zu beseitigen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1732748

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