Die ROM-III-Verordnung enthält keine verfahrensrechtlichen Regelungen. Die internationale Zuständigkeit von Gerichten sowie die Anerkennung und Vollstreckung von ausländischen Trennungs- und Scheidungsurteilen richtet sich nach der sog. Brüssel IIa-VO.[1] Soweit sich die Brüssel IIa-VO und die ROM-III-Verordnung sachlich überschneiden, sind beide Verordnungen nach dem Grundsatz der verordnungsübergreifenden Auslegung übereinstimmend auszulegen.[2]
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