Die ROM-III-Verordnung enthält keine verfahrensrechtlichen Regelungen. Die internationale Zuständigkeit von Gerichten sowie die Anerkennung und Vollstreckung von ausländischen Trennungs- und Scheidungsurteilen richtet sich nach der sog. Brüssel IIa-VO.[1] Soweit sich die Brüssel IIa-VO und die ROM-III-Verordnung sachlich überschneiden, sind beide Verordnungen nach dem Grundsatz der verordnungsübergreifenden Auslegung übereinstimmend auszulegen.[2]

[1] VO (EG) Nr. 2201/2003 des Rates v. 27.11.2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der VO (EG) Nr. 1347/2000, ABl. EU L 388/1.
[2] Vgl. Erwägungsgrund Nr. 10 Abs. 1 der ROM-III-Verordnung.

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