Nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB hat der Vermieter die Mietsache während der Mietzeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten. Dazu gehört auch, dass Rohrverstopfungen unverzüglich beseitigt werden. Dies gilt auch dann, wenn die Verstopfung durch einen Mieter schuldhaft verursacht worden ist. Auch in diesem Fall obliegt die Beseitigung der Verstopfung dem Vermieter; der Vermieter kann die Beseitigungskosten allerdings vom Mieter als Schadensersatz ersetzt verlangen.

 
Wichtig

Instandsetzungskosten

Lässt sich der Verursacher nicht ermitteln, so muss der Vermieter die Kosten der Schadensbeseitigung tragen. Es handelt sich hierbei nämlich nicht um umlagefähige Betriebskosten, sondern um Instandsetzungskosten.

 
Hinweis

Beweispflicht

Wenn Sie einen Schadensersatzanspruch gegen den Mieter durchsetzen wollen, müssen Sie diesen beweisen können. Ihr beauftragter Handwerker kann insoweit ein wichtiger Zeuge sein, der Hinweise auf Fremdverschulden gut dokumentieren sollte.

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