(1) Wird die Vernehmung eines Zeugen auf Bild-Ton-Träger aufgezeichnet (§ 58a StPO), ist dieser darauf hinzuweisen, dass er der Überlassung einer Kopie der Aufzeichnung seiner Vernehmung im Wege der Akteneinsicht an den Verteidiger oder den Rechtsanwalt des Verletzten widersprechen kann.

 

(2) Wird die richterliche Zeugenvernehmung eines Verletzten nach § 58a Absatz 1 Satz 3 StPO in Bild und Ton aufgezeichnet, ist der Verletzte unmittelbar nach der Vernehmung darauf hinzuweisen, dass er der späteren vernehmungsersetzenden Vorführung der Aufzeichnung in der Hauptverhandlung nur sofort widersprechen kann (vgl. § 255a Absatz 2 Satz 1 a. E. StPO).

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