(1) Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

 

1.

"transeuropäisches Straßennetz" die Straßenverkehrsinfrastruktur, die in Kapitel II Abschnitt 3 der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates[1] festgelegt und auf den Karten in Anhang I jener Verordnung dargestellt ist;

 

2.

"transeuropäisches Kernverkehrsnetz" die Verkehrsinfrastruktur im Sinne von Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013;

 

3.

"Baukosten" die mit dem Bau verbundenen Kosten, gegebenenfalls einschließlich der Finanzierungskosten, von

 

a)

neuen Infrastrukturen oder neuen Infrastrukturverbesserungen, einschließlich umfangreicher struktureller baulicher Instandsetzungen;

 

b)

Infrastrukturen oder Infrastrukturverbesserungen, einschließlich umfangreicher baulicher Instandsetzungen, die nicht mehr als 30 Jahre vor dem 10. Juni 2008fertig gestellt wurden, soweit Mautsysteme am 10. Juni 2008bereits eingeführt waren, oder deren Bau nicht mehr als 30 Jahre vor der Einrichtung neuer Mautsysteme, die nach dem 10. Juni 2008eingeführt wurden, abgeschlossen wurde; oder

 

c)

Infrastrukturen oder Infrastrukturverbesserungen, die vor Ablauf der in Buchstabe b genannten Fristen fertig gestellt wurden, wenn

i)

ein Mitgliedstaat mittels eines Vertrags mit einem Mautsystembetreiber oder mittels eines anderen Rechtsakts mit gleicher Wirkung, die vor dem 10. Juni 2008in Kraft traten, ein Mautsystem eingerichtet hat, das die Anlastung dieser Kosten vorsieht, oder

ii)

ein Mitgliedstaat nachweisen kann, dass es für den Bau der betreffenden Infrastruktur ausschlaggebend war, dass ihre erwartete Lebensdauer über 30 Jahre beträgt.

 

4.

"Finanzierungskosten" Kreditzinsen und Verzinsung des Eigenkapitals der Anteilseigner;

 

5.

"umfangreiche strukturelle bauliche Instandsetzung" bauliche Instandsetzung mit Ausnahme derjenigen Instandsetzung, die für die Verkehrsteilnehmer keinen aktuellen Nutzen mehr hat, insbesondere wenn die Ausbesserung durch eine weiter gehende Erneuerung der Straßendecke oder andere Bauarbeiten ersetzt wurde;

 

6.

"Autobahn" eine Straße, die nur für den Verkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt und gebaut ist, zu der von den angrenzenden Grundstücken aus keine unmittelbare Zufahrt besteht und die folgende Kriterien erfüllt:

 

a)

Sie weist für beide Verkehrsrichtungen — außer an einzelnen Stellen oder vorübergehend — besondere Fahrbahnen auf, die durch einen nicht für den Verkehr bestimmten Geländestreifen oder in Ausnahmefällen auf andere Weise voneinander getrennt sind;

 

b)

sie hat keine höhengleiche Kreuzung mit Straßen, Eisenbahn- oder Straßenbahnschienen, Radwegen oder Gehwegen; und

 

c)

sie ist speziell als Autobahn gekennzeichnet;

 

7.

"Mautgebühr" eine für eine Fahrt eines Fahrzeugs auf einem bestimmten Verkehrsweg zu leistende Zahlung, deren Höhe sich nach der zurückgelegten Wegstrecke und dem Fahrzeugtyp richtet, die zur Benutzung der Verkehrswege durch das Fahrzeug berechtigt und die eine oder mehrere der folgenden Gebühren beinhaltet:

 

a)

eine Infrastrukturgebühr;

 

b)

eine Staugebühr; oder

 

c)

eine Gebühr für externe Kosten;

 

8.

"Infrastrukturgebühr" eine Abgabe zur Anlastung der infrastrukturbezogenen Bau-, Instandhaltungs-, Betriebs- und Ausbaukosten, die in einem Mitgliedstaat entstehen;

 

9.

"Gebühr für externe Kosten" eine Abgabe zur Anlastung der Kosten, die durch einen oder mehrere der folgenden Faktoren entstehen:

 

a)

verkehrsbedingte Luftverschmutzung,

 

b)

verkehrsbedingte Lärmbelastung oder

 

c)

verkehrsbedingte CO2-Emissionen;

 

10.

"Kosten verkehrsbedingter Luftverschmutzung" die Kosten der Gesundheitsschäden beim Menschen und der Umweltschäden, die beim Betrieb eines Fahrzeugs durch die Emissionen von Feinstaub und Ozonvorläufern wie NOx sowie von flüchtigen organischen Verbindungen verursacht werden;

 

11.

"Kosten verkehrsbedingter Lärmbelastung" die Kosten der Gesundheitsschäden beim Menschen und der Umweltschäden, die durch die Lärmemissionen eines Fahrzeugs oder das Abrollgeräusch auf dem Straßenbelag verursacht werden;

 

12.

"Kosten verkehrsbedingter CO2-Emissionen" die Kosten der Schäden, die beim Betrieb eines Fahrzeugs durch die Freisetzung von CO2 verursacht werden;

 

13.

"Stau" eine Situation, in der das Verkehrsaufkommen die Aufnahmekapazität der Straße fast erreicht hat oder überschreitet;

 

14.

"Staugebühr" eine Abgabe, die von Fahrzeugen zur Anlastung der in einem Mitgliedstaat entstehenden staubedingten Kosten und zur Staureduzierung erhoben wird;

 

15.

"gewogene durchschnittliche Infrastrukturgebühr" sämtliche Einnahmen aus einer Infrastrukturgebühr in einem bestimmten Zeitraum geteilt durch die Anzahl der in diesem Zeitraum auf den gebührenpflichtigen Straßenabschnitten von schweren Nutzfahrzeugen zurückgelegten Fahrzeugkilometer;

 

16.

"Benutzungsgebühr" eine zu leistende Zahlung, die während eines bestimmten Zeitraums zur Benutzung der in Artikel 7 Absätze 1 und 2 genannten Verkehrswege durch ein Fahrzeug berechtigt;

 

17.

"Fahrzeug" Kraftfahrzeuge mit vier oder mehr Rädern oder Fahrzeugkombi...

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