Die Ehegatten bzw. Lebenspartner können sich für das Rentensplitting erst entscheiden, wenn das Versicherungsleben abgeschlossen ist. Das ist der Fall, wenn

  • beide Ehegatten bzw. Lebenspartner erstmalig nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, Anspruch auf eine Vollrente wegen Alters haben oder
  • ein Ehegatte bzw. Lebenspartner erstmalig nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, den Anspruch auf eine Vollrente wegen Alters und der andere Ehegatte bzw. Lebenspartner die Regelaltersgrenze erreicht hat.
 
Praxis-Beispiel

Bestimmen des Anspruchsbeginns

Die Ehe wurde am 3.5.2005 geschlossen.

Der Ehemann bekommt ab 1.7.2022 eine Altersrente für langjährig Versicherte als Vollrente. Die Regelaltersgrenze erreicht er im März 2024.

Die Ehefrau erreicht die Regelaltersgrenze im Mai 2024 und bekommt ab 1.6.2024 eine Regelaltersrente als Vollrente.

Ergebnis: Ein Anspruch auf Durchführung des Rentensplittings besteht ab 1.6.2024, dem Zeitpunkt ab dem beide Ehegatten erstmalig nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, Anspruch auf eine Vollrente wegen Alters haben.

Die Erklärung zum Rentensplitting kann frühestens 6 Monate vor der voraussichtlichen Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen abgegeben werden.

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