Der Monatsbetrag berechnet sich aus dem Durchschnitt der gezahlten Witwen-/Witwerrente für die letzten 12 Kalendermonate, wenn die Wiederheirat nach Ablauf des 15. Kalendermonats nach dem Sterbemonat des Versicherten erfolgt. Der durchschnittliche Monatsbetrag ergibt sich, indem die Rentenbeträge für die letzten 12 Monate zusammengezählt werden und die Summe durch die Zahl 12 geteilt wird.

Bei Wiederheirat vor Ablauf von 15 Kalendermonaten nach dem Tod des Versicherten errechnet sich der durchschnittliche Monatsbetrag aus der Summe der gezahlten Witwen-/Witwerrente vom 4. Kalendermonat nach dem Tod des Versicherten (wegen des im Sterbevierteljahr höheren Zahlbetrags) bis zum Monat der Wiederheirat, geteilt durch die entsprechenden Monate.

 
Praxis-Beispiel

Berechnung der Abfindung

a) Große Witwenrente seit 1.1.2021 mit Sterbevierteljahr bis 31.3.2021; Wiederheirat am 30.1.2024.

Die geleisteten Rentenbeträge für die letzten 12 Monate sind zusammenzuzählen und durch 12 Monate zu teilen. Das Ergebnis ist mit 24 zu vervielfältigen.

b) Große Witwenrente seit 1.1.2023 mit Sterbevierteljahr bis 31.3.2023; Wiederheirat am 30.1.2024.

Die geleisteten Rentenbeträge für die Zeit von April 2023 bis Januar 2024 sind zusammenzuzählen und durch 10 Monate zu teilen. Das Ergebnis ist mit 24 zu vervielfältigen.

Sollte die Wiederheirat sogar vor Ablauf von 3 Kalendermonaten nach dem Tod des Versicherten erfolgen, bedarf es keiner Ermittlung eines durchschnittlichen Monatsbetrags. Vielmehr ist der maßgebende Monatsbetrag, der für die Ermittlung der Abfindung mit der Zahl 24 zu vervielfältigen ist, der für den 4. Kalendermonat nach dem Tod des Versicherten fiktiv ermittelte Rentenbetrag.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge