(1) 1Für Fahrten mit anderen als den in § 4 genannten Beförderungsmitteln wird eine Wegstreckenentschädigung gewährt. 2Sie beträgt bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges 15 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke, höchstens jedoch 120 Euro je Dienstreise oder je Dienstgang. 3Bei Dienstreisen zwischen Dienstort und Wohnort bleibt die Strecke unberücksichtigt, die auch ohne die Dienstreise zurückgelegt worden wäre.

 

(2) 1Besteht an der Benutzung eines Kraftwagens ein erhebliches dienstliches Interesse, beträgt die Wegstreckenentschädigung 30 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke. 2Das erhebliche dienstliche Interesse muss vor Antritt der Dienstreise oder des Dienstgangs in der Anordnung oder Genehmigung schriftlich oder elektronisch festgestellt werden. 3Dabei kann von der Einschränkung des § 2 Absatz 4 Satz 3 ganz oder teilweise abgesehen werden. 4Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

 

(3)[1] Für Strecken, die bei Dienstreisen oder Dienstgängen mit dem Fahrrad zurückgelegt worden sind, wird eine Wegstreckenentschädigung nach Maßgabe einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift nach § 16 gewährt.

Bis 31.08.2021:

(3) 1Für Strecken, die bei Dienstreisen mit einem privaten Fahrrad zurückgelegt worden sind, wird eine Wegstreckenentschädigung von 6 Cent je Kilometer gewährt. 2Für die in der Regel tägliche Benutzung eines Fahrrades bei Dienstgängen wird als Wegstreckenentschädigung eine monatliche Pauschale von 5 Euro gewährt.

 

(4) Eine Wegstreckenentschädigung wird Dienstreisenden nicht gewährt, wenn sie

 

1.

eine vom Dienstherrn unentgeltlich zur Verfügung gestellte Beförderungsmöglichkeit hätten nutzen können und diese ohne triftigen Grund nicht in Anspruch genommen haben oder

 

2.

von anderen Dienstreisenden in einem Kraftfahrzeug mitgenommen wurden.

[1] Abs. 3 geändert durch Gesetz zur Änderung reise- und umzugskostenrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.09.2021.

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