Zulagen, Zuschüsse oder ähnliche Einnahmen, die zusätzlich gewährt werden und lohnsteuerfrei sind, sind nicht dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung zuzurechnen.[1] Hierunter fallen auch die Reisekostenvergütungen und Reisekostenentschädigungen, gleichgültig, in welcher Form sie gewährt werden.

Zu Reisekosten in diesem Sinne gehören

  • die Fahrtkosten, die durch öffentliche Verkehrsmittel oder die Benutzung eines privaten Pkw entstanden sind,
  • Verpflegungsmehraufwand (Tagegelder),
  • entstandene Übernachtungskosten (Hotelrechnung) und
  • Nebenkosten (z. B. Parkgebühren, Telefonkosten für dienstlich veranlasste Telefonate).

Derartige Zahlungen sind nur dann beitragspflichtiges Entgelt, wenn sie der Lohnsteuerpflicht unterliegen. Dies dürfte allerdings nur in Ausnahmefällen der Fall sein.

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