Kurzbeschreibung

Muster eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung der (Mitbe-) Nutzung der Ehewohnung. Seit 1.1.2022 besteht für Rechtsanwälte eine aktive Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA).

Benutzung der Ehewohnung, Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

An das

Amtsgericht

– Familiengericht –

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Benutzung der Ehewohnung
 

der Frau …

...

– Antragstellerin –

Verfahrensbevollmächtigte/r: …

gegen

Herrn ...

– Antragsgegner –

Wir bestellen uns zu den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin und werden beantragen,

  im Wege der einstweiligen Anordnung – wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung – dem Antragsgegner aufzugeben, der Antragstellerin die Mitbenutzung der in … befindlichen Räumlichkeiten (genaue Beschreibung, wo sich diese Räume befinden und um welche Räume es sich genau handelt, z.B. Schwimmbad, Sauna) im Haus … zu ermöglichen, einen entsprechenden Schlüssel zu den Räumen auszuhändigen und die ungehinderte Mitbenutzung und das Betreten der Räumlichkeiten zu dulden,
   
  oder:
   
  dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung – wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung – zu verbieten, den von der Antragstellerin genutzten Schlafraum in der Zeit von abends 18.00 Uhr bis morgens 08.00 Uhr zu betreten,
   

Begründung

… (Zur Begründung sind die Statustatsachen der Verfahrensbeteiligten zu benennen.

Darzulegen ist das Verhalten des Antragsgegners, das eine Störung der Benutzung der Ehewohnung darstellt, dessen Häufigkeit und die Weigerung des Antragsgegners, dieses Verhalten zu ändern.

Darzulegen und glaubhaft zu machen ist darüber hinaus die Beeinträchtigung der Antragstellerin hinsichtlich des Rechtes auf Mitbesitz an der ehelichen Wohnung.

Im Rahmen des Anordnungsgrundes ist die Eil- und Regelungsbedürftigkeit der Verfügung darzulegen. Das Vorliegen einer besonderen Härte bei der Zuweisung der Ehewohnung zur Alleinbenutzung ist nicht erforderlich. Das Regelungsbedürfnis ist vielmehr bereits dann gegeben, wenn die Eheleute in ständigem Streit liegen oder der Antragsgegner die Antragstellerin ständig schikaniert – z.B. durch Herausschrauben von Sicherungen, Verschlossenhalten von erforderlichen Räumlichkeiten etc.

Der Tatsachenvortrag ist durch eine eidesstattliche Versicherung der Antragstellerin, ggf. durch sonstige Beweismittel, glaubhaft zu machen.)

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