Zusammenfassung

Die Änderungen: 1. Im Betreuungsrecht wurde das Recht betreuter Menschen auf Selbstbestimmung maßgeblich verbessert. 2. Im Eherecht gibt es jetzt ein außerordentliches Notvertretungsrecht für Ehegatten im medizinischen Bereich. 3. Im Vormundschafts- und Sorgerecht wurden der Rechte der Kinder deutlich gestärkt. 4. Rechte von Pflegeeltern bzw. Pflegekindern wurden gestärkt.

 

Einen umfassenden Überblick über das ab seit 1.1.2023 geltende Recht finden Sie in Ihrem Deutschen Anwalt Office Premium in dem neuen Handbuch: Die Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, Kurze, 1. Aufl. 2022 (Deutscher Anwaltverlag)

Dem aktuellen Recht angepasste Formulare finden Sie in Ihrem Deutschen Anwalt Office Premium in dem neuen Formularhandbuch: Anwaltformulare Vorsorgevollmachten, Horn (Hrsg.), 2. Aufl. 2023 (zerb verlag)

  • Die Reform widmet sich vielen, teilweise oft monierten Problempunkten in der Betreuung und Vormundschaft und soll überkommene Defizite im Umgang mit (Pflege-)Kindern und Betreuungsbedürftigen ausräumen.
  • Außerdem soll aus dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen das Gebot größtmöglicher Selbstbestimmung besser als bisher umgesetzt werden.

Grundlegende Neustrukturierung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts

Das Gesetzespaket enthält umfassende Umbauten im Vormundschafts- und Betreuungsrecht: Mit der Reform werden eine ganze Reihe von Gesetzen geändert, darunter

Was hat sich im Betreuungsrecht geändert?

Die Reform des Betreuungsrechts zielt auf eine Stärkung des Selbstbestimmungsrechts und der Autonomie unterstützungsbedürftiger Menschen.

Grundsatz der Erforderlichkeit einer Betreuungsanordnung

Die Reform betont die Umsetzung des Erforderlichkeitsgrundsatzes in der betreuungsrechtlichen Praxis. Dieser Grundsatz impliziert, dass eine Betreuung nur angeordnet werden darf, wenn sämtliche, einer Betreuungsanordnung vorgelagerten sozialrechtlichen Hilfen nicht mehr aussichtsreich sind, um den Betroffenen ausreichend zu versorgen, § 1814 Abs. 3 BGB.

Mehr Selbstbestimmung für die Betroffenen

Das Selbstbestimmungsrecht von Betroffenen wurde gestärkt, indem diese in sämtliche Stadien eines Betreuungsverfahrens eingebunden werden und ein Recht auf Information haben sowie ein Mitspracherecht bei der gerichtlichen Entscheidung über das Ob und Wie einer Betreuerbestellung, § 1816 BGB. Die Betroffenen können nun auch bei der Auswahl des konkreten Betreuers ihre Vorstellungen einbringen und hierbei so weit wie möglich in die Entscheidungsfindung einbezogen werden. Gegen den freien Willen eines Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden, § 1814 Abs. 2 BGB.

Rechtlicher Vorrang der Wünsche der Betreuten

Mit der Normierung dieses Grundsatzes wird ein grundsätzlicher Vorrang der Wünsche des Betreuten als zentraler Maßstab des Betreuerhandelns und des Betreuungsrechts implementiert. Das Mittel der Stellvertretung soll der Betreuer nur dann einsetzen dürfen, wenn dies unbedingt erforderlich ist, weil der Betreute im konkreten Fall zu einer eigenen vernunftbestimmten Handlung nicht in der Lage ist, § 1821 BGB.

Bessere gerichtliche Kontrolle der Betreuer

Durch einen Ausbau der gerichtlichen Kontrolle – in der Regel durch den Rechtspfleger – sollen Pflichtwidrigkeiten des Betreuers, die das Selbstbestimmungsrecht des Betreuten beeinträchtigen, besser erkannt und gegebenenfalls auch sanktioniert werden können. Hierdurch und durch spezielle Kriterien für die Auswahl eines konkreten Betreuers soll ein höherer Qualitätsstandard der Betreuung erreicht werden.

Neues Betreuungsorganisationsgesetz

Sämtliche öffentlich-rechtlich geprägten Vorschriften zu Betreuungsbehörden, Betreuungsvereinen sowie ehrenamtlichen und beruflichen Betreuern werden nun im Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) zusammengefasst. Damit werden einige bisher in verschiedenen Gesetzen verstreute Vorschriften sowie das Betreuungsbehördengesetz obsolet. Das neue BtOG regelt die Zuständigkeit der Betreuungsbehörden in den §§ 1 ff. BtOG und verpflichtet diese gemäß § 8 BtOG zur Ausschöpfung von Beratungs- und Unterstützungsangeboten, um die Anordnung einer Betreuung nach Möglichkeit zu vermeiden.

Stärkung der Rechtsstellung der Betreuungsvereine

Zur Verbesserung des Informations- und Kenntnisniveaus ehrenamtlicher Betreuer wird die Möglichkeit einer Anbindung an einen anerkannten Betreuungsverein sowie eine Begleitung und Unterstützung durch diesen neu eingeführt, §§ 1818 ff. BGB. Anerkannte Betreuungsvereine erhalten einen gesetzlichen Anspruch auf eine bedarfsgerechte finanzielle Ausstattung mit öffentlichen Mitteln zur Wahrnehmung der ihnen zugewiesenen Aufgaben, § 17 BtOG. Eine verlässliche öffentliche Förderung durch Länder und Kommunen soll für Betreuungsvereine die benötigte Planungssicherheit gewährleisten.

Neues Betreuerregister

Mit einem neu eingeführten formalen Registrierungsverfahren wurden persönliche und fachliche Mindesteig...

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