A. Vorab: Zu den Grundmustern und zu den einzelnen Musterbausteinen

 

Rz. 1

Die nachfolgenden zwei Grundmuster sind so zusammengestellt, dass einerseits Formulierungsvorschläge für einen ausführlichen Text (Grundmuster I, Rdn 8) und alternativ für einen kurzen Text (Grundmuster II, Rdn 9) geliefert werden und anderseits Formulierungsvorschläge für eine Errichtung in der Form der notariellen Beurkundung (Grundmuster I) und alternativ für eine Errichtung in privatschriftlicher Form (Grundmuster II). Die Vorschläge sind so formuliert, dass sich die Kombinationen von ausführlich/beurkundet und kurz/privatschriftlich ohne Weiteres in ausführlich/privatschriftlich und kurz/beurkundet austauschen lassen.

 

Rz. 2

Um bei Verwendung der Grundmuster den "Austausch" der Form sowie den "Austausch" und den "Einbau" einzelner Musterbausteine zu erleichtern ("Baukastensystem"), wird hier für den Vollmachtgeber in der Ich-Form formuliert. Bei der notariellen Urkunde mag es eine Stilfrage (auch des Notars) sein, ob "ich" oder ob "der/die Erschienene" oder bspw. "der Vollmachtgeber" bzw. "die Vollmachtgeberin" etwas verfügt.[1]

 

Rz. 3

Die nachfolgenden Grundmuster und dementsprechend die Platzierung der Musterbausteine folgen einem an den praktischen Abläufen wie insbes. der Verwendung der Vollmacht im Rechtsverkehr orientierten dogmatisch-systematischen Aufbau:

 

Rz. 4

§ 1 Vollmachtserteilung

Zum Anfang der Urkunde wird geregelt, wer wem wofür wie Vollmacht erteilt. Wird die Vollmacht im Rechtsverkehr vom Bevollmächtigten vorgelegt, soll der Empfänger/Leser der Vollmacht auf die grundlegenden Vorfragen sofort eine Antwort finden: Wer ist bevollmächtigt, ist der Bevollmächtigte allein zur Vertretung berechtigt (Einzelvertretungsbefugnis), gilt die Vollmacht über den Tod hinaus, ab wann gilt die Vollmacht; Klarstellung, dass die Vollmacht (als Generalvollmacht) widerruflich ist. Um den Anfang der Urkunde mit technischen Fragen/Hinweisen zu einzelnen Punkten nicht zu überfrachten, erfolgen diese an späterer Stelle, auf die aber schon am Anfang hingewiesen wird.

§ 2 Vollmachtsumfang

Das "Wofür" ist im ersten Paragraphen geregelt. Im zweiten Paragraphen wird der Gegenstand der Bevollmächtigung "präzisiert".

§ 3 Untervollmacht, Befreiung/keine Befreiung von § 181 BGB

Auf Basis dieser Präzisierung werden im dritten Paragraphen die Unterbevollmächtigung und die Frage der Befreiung von § 181 BGB "abgearbeitet". Für den Rechtsverkehr kann sich ein Hinweis hierauf im ersten Paragraphen anbieten (siehe dazu z.B. mit Formulierungsvorschlag zu § 181 BGB Rdn 61–63).

Mit § 4 folgt ein Ort für die Themen, die im Rechtsverkehr nicht oder zumindest nicht auf den ersten Blick bzw. nicht in jedem Fall interessieren, im Grundmuster

Grundverhältnis
Betreuungsverfügung
salvatorische Klausel
Geltung im Ausland.

Im Einzelfall wird zu entscheiden sein, ob besondere – nicht in den Grundmustern enthaltene – Themen hier in diesem "Sammelbecken" (§ 4) verortet werden oder ob diese aufgrund Bedeutung und/oder Umfang besser in einem eigenen Paragraphen (z.B. § 4a, § 4b, …) zu verorten sind. Ferner wird zu entscheiden sein, ob auf diese Themen am Anfang der Urkunde – im ersten Paragraphen – hinzuweisen ist.

In den folgenden §§ 5 bis 9 werden Hinweise für den Vollmachtgeber und auch den Bevollmächtigten gegeben, die jede Vollmacht "benötigt"; ferner werden dort "technische" Themen für die notarielle Vollmacht (in der Form der Beurkundung, Grundmuster I) abgehandelt.

 

Rz. 5

Die Grundmuster und die einzelnen Musterbausteine dieses Werks geben dem Berater eine Hilfestellung. Wie bei jedem Formularbuch verbietet sich eine unkritische Übernahme in die Praxis des Beraters bzw. eine unkritische Anwendung auf den Einzelfall. Bestimmte Formulierungen sind – ggf. auch 1:1 – in Mustern anderer Werke/Autoren wiederzufinden. Bei den Mustern für Vorsorgevollmachten lässt sich heute – jedenfalls ohne "historische" Auswertung – teilweise gar nicht mehr feststellen, wer der Urheber einer bestimmten vielfach verwendeten und von verschiedenen Werken/Autoren empfohlenen Formulierung ist.[2] Die Grundmuster dieses Werks – insbes. das Grundmuster I – bauen auf dem Muster des Autors (§ 1) auf, welches dieser in seiner notariellen Praxis von seinen Amtsvorgängern übernommen hat. Bei der zur Veröffentlichung vorgenommenen Überarbeitung sind die Muster aus der Praxis der anderen Autoren dieses Werks sowie diverse Muster aus der aktuellen Literatur[3] ausgewertet worden.[4]

 

Rz. 6

Die Auswertung der Muster aus der Praxis hat ergeben, dass anwaltlich vorbereitete Vollmachten zumeist ausführlicher/detailreicher formuliert werden als die beim Notar in Auftrag gegebenen Vollmachten. Das mag daran liegen, dass die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Erstellung einer Vorsorgevollmacht – trotz späterer Beurkundung beim Notar – eher in den Fällen erfolgt, die insbes. von der Zusammensetzung des Vermögens (so z.B. bei Unternehmen und/oder Auslandsbezug) regelungsbedürftiger sind als der "Standardfall", was natürlich nicht heißt, dass der Notar nur für die sog. Standard...

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