Leitsatz

Die Parteien stritten über die Höhe des von dem Beklagten zu zahlenden Kindesunterhalts an den Kläger, einen während noch bestehender Ehe im Jahre 1991 geborenen Sohn. Die Ehe der Eltern des Klägers ist seit 2001 geschieden. Aus der Ehe ist ein weiterer Sohn, geboren im Jahre 1998, hervorgegangen. Der Unterhalt für beide Kinder war durch Unterhaltsfestsetzungsbeschluss des Familiengerichts Bruchsal vom 08.05.2000 tituliert.

Sowohl der Kläger als auch sein Bruder lebten in dem Haushalt ihrer Mutter.

Der Beklagte war bei mehreren Leiharbeitsfirmen beschäftigt und zwischenzeitlich arbeitslos.

Die Parteien stritten insbesondere über die Höhe des aufseiten des Beklagten anzusetzenden Selbstbehalts.

 

Sachverhalt

Der Kläger nahm den Beklagten auf Zahlung von Kindesunterhalt in Höhe der Regelbeträge mit Schreiben vom 05.08.2003 in Anspruch. Der Beklagte war seit Juni 2003 bei einer Leiharbeitsfirma beschäftigt. Dieses Arbeitsverhältnis wurde zum 15.03.2004 gekündigt. Ab dem 16.03.2004 bezog der Beklagte Arbeitslosengeld. Ab dem 30.04.2004 war er erneut bei einer Leiharbeitsfirma beschäftigt. Zum 29.10.2004 wurde auch dieses Arbeitsverhältnis gekündigt. Seit dem 30.10.2004 erhielt der Beklagte erneut Arbeitslosengeld.

Aus der Ehe der Eltern resultierte noch eine Kreditverpflichtung für den Kauf eines Pkw. Im Übrigen hatte der Beklagte eine weitere Kreditverpflichtung für einen von ihm nach der Trennung von seiner Frau aufgenommenen Kredit zur Anschaffung von Hausrat. Der Beklagte wohnte mit einer neuen Partnerin zusammen, die vollschichtig tätig war und zwei Kinder im Alter von 15 und 19 Jahren hatte. Die neue Partnerin verdiente zwischen 1.200,00 EUR und 1.400,00 EUR netto monatlich. Der Beklagte beteiligte sich an der von ihr zu zahlenden Miete mit monatlich 360,00 EUR.

Der Kläger vertrat in dem erstinstanzlichen Verfahren die Auffassung, im Hinblick auf seine gesteigerte Erwerbsobliegenheit sei der Beklagte verpflichtet, den Regelbetrag für ihn zu zahlen. Der Beklagte berief sich auf seine Leistungsunfähigkeit und beantragte Klageabweisung. Von seinem durchschnittlichen Nettoeinkommen in Höhe von 980,36 EUR seien die Fahrtkosten zu seinem Einsatzort in Abzug zu bringen. Eine Nebentätigkeit könne er wegen seiner Arbeitszeiten bei der Leiharbeitsfirma nicht ausüben. Sein Einkommen habe sich durch das Arbeitslosengeld noch reduziert. Alle von ihm vorgenommenen Bewerbungen um einen neuen Arbeitsplatz seien erfolglos gewesen.

Das erstinstanzliche Gericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Im Hinblick auf das Zusammenleben mit seiner neuen Partnerin wurde der Selbstbehalt des Beklagten um 100,00 EUR gekürzt.

Der Beklagte vertrat die Auffassung, sein Selbstbehalt sei wegen der Kosten des Umgangsrechts mit seinen Kindern um mindestens 100,00 EUR monatlich zu erhöhen.

 

Entscheidung

Der Berufungssenat vertrat in seiner Entscheidung die Auffassung, der Selbstbehalt sei während der Zeiten der Arbeitslosigkeit grundsätzlich mit 730,00 EUR zu bemessen. Ihm seien jedoch Einkünfte aus einer Nebentätigkeit zuzurechnen. Dies rechtfertige, den Selbstbehalt für einen Erwerbstätigen in Höhe von 890,00 EUR monatlich anzusetzen.

Im Übrigen sei der Selbstbehalt des Beklagten weder wegen des Zusammenlebens mit seiner neuen Partnerin zu reduzieren, noch wegen erhöhter Umgangskosten zu erhöhen.

Der Senat beruft sich insoweit auf die Rechtsprechung des BGH, wonach eine Reduzierung des Selbstbehalts lediglich für den Fall der Wiederverheiratung des Unterhaltsschuldners für zulässig erachtet wird. Bei der Beantwortung der Frage, ob der Selbstbehalt des Unterhaltsschuldners wegen Zusammenlebens mit einem neuen Partner zu verringern ist, müsse differenziert werden. Bei erneuter Eheschließung des Unterhaltsschuldners sei unter bestimmten Voraussetzungen wegen gemeinsamer Haushaltsführung mit dem zweiten Ehegatten der Selbstbehalt zu mindern, da durch den Beitrag des neuen Ehepartners zum Familienunterhalt der Selbstbehalt des Unterhaltsschuldners ganz oder teilweise gedeckt werde.

Bei einem Zusammenleben ohne Wiederverheiratung komme mangels Anspruch auf Beitrag zum Familienunterhalt gegen den neuen Partner eine gänzliche oder teilweise Deckung des Selbstbehalts durch den Familienunterhaltsanspruch nicht in Frage.

Schließlich liege darin, dass die neue Partnerin mit dem Unterhaltsschuldner eine Wirtschaftsgemeinschaft eingegangen sei, ein wirtschaftlich bedeutsames freiwilliges Verhalten. Nach allgemeinen Grundsätzen könne der Unterhaltsgläubiger aus einem solchen Verhalten nur dann Vorteile ziehen, wenn der Dritte - die neue Partnerin des Beklagten - ihn hiermit auch begünstigen wolle. Dies könne kaum angenommen werden, da die höhere Unterhaltslast des Beklagten auch das mit seiner neuen Partnerin gemeinsame Budget schmälere und diese damit unmittelbar treffe.

Anhaltspunkte dafür, dass die neue Partnerin des Beklagten ihn in die Lage versetzen wolle, höheren Kindesunterhalt zu zahlen, seien nicht ersichtlich.

Eine Erhöhung des Selbstbehalts wegen de...

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