Die Wohnungseigentümer genehmigen im Mai 2016 nach § 28 Abs. 5 WEG a. F. die Jahresabrechnungen für die Jahre 2014 bis 2016. Wohnungseigentümer K geht gegen diese Beschlüsse vor. Das AG gibt seiner Klage in einzelnen Teilen statt. Das LG erklärt die Beschlüsse in Bezug auf die Einzelabrechnungen wegen weiterer Kosten für ungültig und weist die weitergehende Berufung zurück. Die Revision lässt es nicht zu. Hiergegen richtet sich die Beschwerde von Wohnungseigentümer K. Er will mit der Revision erreichen, dass die Beschlüsse insgesamt für ungültig erklärt werden.

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