Leitsatz
Der Beteiligte zu 1) hatte beim FamG beantragt, ihn gemäß § 64 Abs. 2 S. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zum Berechtigten für die Auszahlung des Kindergeldes zu bestimmen. Dieser Antrag wurde zurückgewiesen. Hiergegen wandte sich der Beteiligte zu 1) mit der Erinnerung, die ohne Erfolg blieb.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das KG hat die Erinnerung des Beteiligten zu 1) als unzulässig verworfen. Der angefochtene Beschluss sei nur mit dem Rechtsmittel der Beschwerde anfechtbar. Nach Art. 111 Abs. 1 FGG-RG sei das seit dem 1.9.2009 geltende Verfahrensrecht anzuwenden, weil das Verfahren nach diesem Stichtag eingeleitet worden sei.
Bei dem angefochtenen Beschluss des FamG handele es sich um eine Endentscheidung in einer Angelegenheit nach dem FamFG. Das Verfahren nach § 64 Abs. 2 S. 3 EStG sei eine Familiensache der freiwilligen Gerichtsbarkeit und richte sich nach den Bestimmungen des Buches 1 des FamFG sowie den §§ 232 - 234 FamFG.
Der Umstand, dass für das Verfahren der Rechtspfleger zuständig sei, ändere nichts daran, dass das Rechtsmittel der Beschwerde nach § 58 Abs. 58Abs. 1 FamFG gegeben sei.
Eine Auslegung des vom Beteiligten zu 1) eingelegten Rechtsmittels als Beschwerde sei nicht möglich gewesen, weil er trotz entsprechender Anfrage, ob die Erinnerung als Beschwerde behandelt werden solle, dabei geblieben sei, dass das Rechtsmittel der Erinnerung gegeben sei.
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