Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Rechtspflegers des Familiengerichts

 

Leitsatz (amtlich)

Gegen Entscheidungen des Rechtspflegers des Familiengerichts (§ 25 Nr. 2a RpflG, § 231 Abs. 2 FamFG, § 64 Abs. 2 Satz 3 EStG) findet nicht die Erinnerung (§ 11 RpflG), sondern die Beschwerde (§ 58 Abs. 1 FamFG) statt.

 

Normenkette

RPflG § 25 Nr. 2a, § 11; FamFG § 58 Abs. 1, § 231 Abs. 2; EStG § 64 Abs. 2 S. 3

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Pankow/Weißensee (Beschluss vom 25.03.2010; Aktenzeichen 15 F 736/10)

 

Tenor

Die Erinnerung des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des AG Pankow/Weißensee vom 25.3.2010 wird auf seine Kosten bei einem Wert von 300 EUR als unzulässig verworfen.

 

Gründe

Die Erinnerung des Beteiligten zu 1) ist unzulässig, weil das Rechtsmittel der Erinnerung gegen die angefochtene Entscheidung nicht statthaft ist.

Der angefochtene Beschluss des Familiengerichts, mit welchem der Antrag des Beteiligten zu 1) vom 23.1.2010, ihn gem. § 64 Abs. 2 Satz 3 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) zum Berechtigten für die Auszahlung des Kindergeldes zu bestimmen, zurückgewiesen wurde, ist nur mit dem Rechtsmittel der Beschwerde anfechtbar (§ 58 Abs. 1 FamFG). Nach Art. 111 Abs. 1 FGG-RG ist das seit dem 1.9.2009 geltende Verfahrensrecht anzuwenden, weil das Verfahren nach diesem Stichtag eingeleitet wurde (Antragseingang am 26.1.2010). Bei dem angefochtenen Beschluss des Familiengerichts handelt es sich um eine Endentscheidung in einer Angelegenheit nach dem FamFG. Das Verfahren nach § 64 Abs. 2 Satz 3 EStG ist eine Familiensache (Unterhaltssache) der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 231 Abs. 2 FamFG) und richtet sich nach den Bestimmungen des Buches 1 des FamFG sowie den §§ 232-234 FamFG (vgl. Musielak/Borth, FamFG, 1. Aufl. 2009, § 231 Rz. 18). Der Umstand, dass für das Verfahren der Rechtspfleger zuständig ist, § 25 Nr. 2a RpflG, ändert nichts daran, dass das Rechtsmittel der Beschwerde nach § 58 Abs. 1 FamFG gegeben ist. Gemäß § 11 Abs. 1 des Rechtspflegergesetzes (RpflG) ist gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist. Die Erinnerung findet nur dann statt, wenn gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht gegeben ist (§ 11 Abs. 2 RpflG). Dies ist hier nicht der Fall.

Eine Auslegung des vom Beteiligten zu 1) eingelegten Rechtsmittels als Beschwerde war nicht möglich, weil der Beteiligte zu 1) trotz der ihm übersandten Stellungnahme des Familienrichters vom 25.5.2010 und der Anfrage der Senatsvorsitzenden vom 21.6.2010, ob die Erinnerung als Beschwerde behandelt werden solle, dabei geblieben ist, dass das Rechtsmittel der Erinnerung gegeben sei, über die das AG (Richter) zu entscheiden habe, an welches das Verfahren zurückzuverweisen sei. Die von ihm für diese Auffassung angeführten Zitate beziehen sich auf die Rechtslage vor Inkrafttreten des FamFG am 1.9.2009.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den 84 FamFG, 51 Abs. 3 FamGKG.

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 FamFG nicht vorliegen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2365394

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