Normenkette

§ 45 Abs. 1 WEG

 

Kommentar

1. Wird der Beschluss über die Jahresabrechnung angefochten, weil die Kosten der Renovierung einer Sondernutzungsfläche nicht dem Sondernutzungsberechtigten auferlegt, sondern auf sämtliche Wohnungseigentümer umgelegt wurden, so bemisst sich die Beschwer des Rechtsmittelführers, dessen Antrag abgewiesen worden ist, nach der anteiligen Belastung, die ihm bei der seiner Ansicht nach richtigen Abrechnung erspart geblieben wäre.

2. Wird auch ein Eigentümerbeschluss über die Entlastung des Verwalters mit dem Ziel angefochten, mögliche Ersatzansprüche der Wohnungseigentümer zu wahren, so bemisst sich die Rechtsmittelbeschwer eines Eigentümers hier ebenfalls nach dem auf ihn entfallenden Teil des zu unterstellenden Gesamtschadens.

3. Im vorliegenden Fall konnte für die Antragstellerseite nur einmal eine Vermögenseinbuße eintreten, somit war sie auch nur einmal beschwert (vgl. BayObLG, Entscheidung vom 17. 2. 2000, Az.: 2Z BR 113/99). Wird also neben der Abrechnungsanfechtung zusätzlich der Beschluss über die Entlastung des Verwalters wegen der Behandlung der Renovierungskosten angefochten, führt dies nicht zu einer Erhöhung der Beschwer des Rechtsmittelführers.

4. Auch außergerichtliche Kostenerstattung im Rechtsbeschwerdeverfahren bei Geschäftswert dieser Instanz von DM 6.000,-.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 06.03.2000, 2Z BR 154/99)

zu Gruppe 7: Gerichtliches Verfahren

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge