Leitsatz

Wird der Beschluss über die Jahresabrechnung angefochten, weil die Kosten der Renovierung einer Sondernutzungsfläche nicht dem Sondernutzungsberechtigten auferlegt, sondern auf sämtliche Wohnungseigentümer umgelegt wurden, so bemisst sich die Beschwer des Rechtsmittelführers, dessen Antrag abgewiesen worden ist, nach der anteiligen Belastung, die ihm bei der seiner Ansicht nach richtigen Abrechnung erspart geblieben wäre.

 

Fakten:

Die Rechtsmittelbeschwer im Beschwerdeverfahren bemisst sich nicht nach dem Geschäftswert des Verfahrens, sondern stets nach dem vermögenswerten Interesse des Beschwerdeführers an der änderung der angefochtenen Entscheidung. Wird ein Antrag auf Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses abgewiesen, bemisst sich demnach die Beschwer nach der finanziellen Belastung, die aufgrund des angefochtenen Eigentümerbeschlusses anteilmäßig auf den Beschwerdeführer entfällt. Wird der Beschluss über die Jahresabrechnung mit der Begründung angefochten, einzelne Posten hätten nicht als Ausgaben in die Jahresabrechnung eingestellt werden dürfen, so bemisst sich die Beschwer des Rechtsmittelführers nach der anteiligen Belastung, die ihm bei der nach seiner Ansicht richtigen Abrechnung erspart geblieben wäre.

 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 06.03.2000, 2Z BR 154/99

Fazit:

Wird der Eigentümerbeschluss über die Entlastung des Verwalters mit dem Ziel angefochten, mögliche Ersatzansprüche des Wohnungseigentümers zu wahren, so bemisst sich die Rechtsmittelbeschwer eines Wohnungseigentümers im Beschwerdeverfahren nach dem auf ihn entfallenen Teil des zu unterstellenden Gesamtschadens.

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