Leitsatz

Nach Abschluss eines Sorgerechtsverfahrens, im Verlaufe dessen die Eltern vom Gericht angehört worden waren, hatte der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners die Festsetzung einer Terminsgebühr beantragt. Diesem Antrag war zunächst von der Rechtspflegerin nicht stattgegeben worden. Auf die hiergegen von dem Antragsgegnervertreter eingelegte Erinnerung hat das AG die Terminsgebühr antragsgemäß festgesetzt. Hiergegen wandte sich die Bezirksrevisorin mit der sofortigen Beschwerde. Ihr Rechtsmittel war erfolgreich.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG vertrat die Auffassung, die Terminsgebühr sei zu Unrecht festgesetzt worden.

Nach allgemeiner Auffassung handele es sich bei Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit grundsätzlich um keine Verfahren gemäß der Anmerkung zu Nr. 3104 RVG-VV, in denen eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben sei. Eine andere Beurteilung ergebe sich auch nicht aus der Rechtsprechung des BGH in seinen Entscheidungen vom 24.7.2003 (NJW 2003, 3133), bestätigt durch Beschluss vom 9.3.2006 und vom 22.2.2007 (FamRZ 2007, 1013).

Die in Anmerkung Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 RVG-VV bestimmten Fälle beträfen Verfahren, für die eine mündliche Verhandlung grundsätzlich vorgeschrieben und nicht nur freigestellt sei und in denen nach §§ 128 Abs. 2 ZPO, 495a ZPO oder 307 ZPO entschieden werde. Im Verfahren nach dem FGG gelte die Funktion der Anmerkung Abs. 1 Nr. 1 nicht, die das schriftliche Verfahren der mündlichen Verhandlung im Prozess gleichstelle, da sowohl schriftlich als auch mündlich verhandelt werden könne.

Die Anhörung der Kindeseltern nach § 50a FGG sei nicht mit der Anordnung einer mündlichen Verhandlung gleichzustellen. Die Anhörung der Eltern diene nicht vorrangig der Gewährung rechtlichen Gehörs, sondern der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks durch das Gericht.

Der Gesetzgeber habe in Anmerkung Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 RVG-VV trotz unmittelbarer Geltung dieser Vorschrift auch für Verfahren nach dem FGG für die Entstehung einer Terminsgebühr ohne mündliche Verhandlung nur darauf abgestellt, ob eine mündliche Verhandlung gesetzlich vorgeschrieben sei. Für eine erweiternde Anwendung der Vorschrift bestehe keine Veranlassung.

 

Link zur Entscheidung

OLG Köln, Beschluss vom 24.04.2008, 21 WF 103/08

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