Was den Standort der Einfriedung betrifft, haben sich die Nachbarrechtsgesetze der Bundesländer für zwei unterschiedliche Lösungssysteme entschieden, und zwar

 
System der gemeinsamen Einfriedung an oder auf der gemeinsamen Grundstücksgrenze System der Rechtseinfriedung: Auf Verlangen des (von der Straße aus gesehen rechten) Nachbarn ist an der mit diesem gemeinsamen Grundstücksgrenze einzufrieden.
  • Baden-Württemberg[1],
  • Hessen,
  • Nordrhein-Westfalen,
  • Rheinland-Pfalz,
  • Saarland,
  • Sachsen-Anhalt,
  • Schleswig-Holstein und
  • Thüringen.
  • Berlin,
  • Brandenburg und
  • Niedersachsen.

Mit dem System der Rechtseinfriedung soll erreicht werden, dass für möglichst viele Einfriedungen nur jeweils ein Nachbar zuständig ist. Das hat den Vorteil, dass damit Streitigkeiten vermieden werden, die bei gemeinsamer Einfriedungspflicht über den laufenden Unterhalt der Einfriedung leicht entstehen können. Aber auch das System der Rechtseinfriedung kommt ohne gemeinsame Einfriedungspflicht nicht aus. Das betrifft die Fälle, in denen ein von der Straße aus gesehen rechtes Grundstück fehlt. Dazu zählen etwa die rückwärtigen (nicht an einer Straße gelegenen) Grundstücksgrenzen, die von den Nachbarn gemeinsam einzufrieden sind.

Wie das System der Rechtseinfriedung in der Praxis aussieht, können Sie der folgenden Skizze entnehmen:

Die Straßenfront ist, soweit baurechtlich zulässig, immer vom jeweiligen Grundeigentümer einzufrieden.

[1] Allerdings nur zum Schutz landwirtschaftlicher Kulturen im Außenbereich.

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