Die meisten Nachbarrechtsgesetze der Bundesländer gehen davon aus, dass gesetzliche Regelungen über die Pflicht zur Einfriedung von Grundstücken an oder auf der Grenze zu Nachbargrundstücken, wenn dies der Nachbar verlangt, dem nachbarlichen Rechtsfrieden dient und nachbarliche Streitigkeiten zu vermeiden hilft.

Einfriedungspflicht der Bundeländer

In der Ausgestaltung der Einfriedungspflicht sind die Bundesländer aber durchaus unterschiedliche Wege gegangen, wie die folgende Übersicht zeigt:

 
Einfriedungspflicht zum Schutz des Nachbarn Einfriedungspflicht generell, wenn ortsüblich Einfriedungspflicht für bebaute oder gewerblich genutzte Grundstücke in Innenortslage
  • Baden-Württemberg (nur im Außenbereich),
  • Rheinland-Pfalz,
  • Saarland,
  • Sachsen-Anhalt,
  • Thüringen.
  • Berlin,
  • Brandenburg.
  • Hessen,
  • Nordrhein-Westfalen,
  • Niedersachsen,
  • Schleswig-Holstein.

Die gesetzliche Verpflichtung zur Einfriedung eines Grundstücks an oder auf der Grenze zum Nachbargrundstück entsteht erst dann, wenn der Nachbar die Einfriedung verlangt. Das Einfriedungsverlangen ist nicht an eine bestimmte Form gebunden und muss deshalb auch nicht schriftlich geltend gemacht werden. Trotzdem empfiehlt sich die Schriftform, um im Streitfall einen Beweis in Händen zu haben.

Solange Ihr Nachbar kein Einfriedungsverlangen stellt, können Sie Ihr Grundstück – sofern das Bau- und sonstige öffentliche Recht dies zulässt – nach Belieben einfrieden. Sie sollten aber immer daran denken, eine ortsübliche Einfriedung an der Grenze zum Nachbargrundstück zu wählen, weil es sonst geschehen kann, dass Ihr Nachbar später sein Einfriedungsverlangen geltend macht und die Beseitigung Ihrer vorhandenen Einfriedung verlangt, wenn diese nicht ortsüblich ist (siehe hierzu Kap. 4.3).

Keine Einfriedungspflicht

Keine Einfriedungspflicht kennen die Bundesländer

  • Baden-Württemberg in Innenortslage,
  • Bayern,
  • Bremen,
  • Hamburg,
  • Mecklenburg-Vorpommern und
  • Sachsen.

In diesen Bundesländern können Sie Ihr Grundstück unmittelbar an der Grenze zum Nachbargrundstück einfrieden, soweit dies baurechtlich (ggf. bis zu einer bestimmten Höhe) zulässig ist. Wenn Sie, etwa aus Platzgründen, die Einfriedung auf die Grenze zum Nachbargrundstück setzen wollen, brauchen Sie hierfür die Zustimmung Ihres Nachbarn, weil die auf der gemeinsamen Grenze zu errichtende Einfriedung teilweise auf dessen Grundstück steht.

Bedenken Sie aber, dass im Fall einer Einigung mit Ihrem Nachbarn die Einfriedung eine Grenzeinrichtung i. S. der §§ 921, 922 BGB wird, die Sie nicht mehr eigenmächtig verändern oder beseitigen können, wenn Ihr Nachbar damit nicht einverstanden ist. Denkbar ist auch, dass Ihr Nachbar seine Zustimmung deswegen nicht erteilt, weil er sich an den laufenden Unterhaltungskosten der auf der gemeinsamen Grundstücksgrenze zu errichtenden Einfriedung nicht beteiligen will, wozu er bei einer Grenzeinrichtung kraft Gesetzes verpflichtet wäre (§ 922 Satz 2 BGB).

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