Leitsatz

  • Verwaltungsbeiratsmandat ist an die Wohnungseigentümerstellung geknüpft

    Feststellungsantrag und Beschwerderecht eines anderen Eigentümers

 

Normenkette

§ 29 WEG, § 43 Abs. 1 WEG, § 45 Abs. 1 WEG, § 20 Abs. 1 FGG

 

Kommentar

1. Mangels anderslautender Vereinbarung können nach dem Wortlaut des § 29 Abs. 1 S. 2 WEG nur Wohnungseigentümer in den Verwaltungsbeirat gewählt werden (BayObLG Z 1991, 356/357); die Kehrseite hiervon ist, dass ein Eigentümer, der zum Verwaltungsbeirat gewählt ist, mit seinem Ausscheiden aus der Gemeinschaft auch aus dem Verwaltungsbeirat ausscheidet.

Sollte ein ausgeschiedener Eigentümer (wie hier) anschließend wieder Wohnungseigentümer werden, wird er damit nicht automatisch wieder Mitglied des Verwaltungsbeirats. Voraussetzung hierfür ist vielmehr seine erneute Wahl. Gegen ein automatisches Wiederaufleben der Funktion als Mitglied des Verwaltungsbeirats spricht schon, dass in der Regel nach dem Ausscheiden eines Wohnungseigentümers aus dem Beirat alsbald ein anderer Eigentümer als Nachfolger gewählt wird. Würde der ausgeschiedene Eigentümer mit seinem Wiedereintritt in die Gemeinschaft ohne weiteres wieder Mitglied des Beirats werden, hätte dies zur Folge, dass die gesetzlich vorgeschriebene Zahl der Beiratsmitglieder überschritten wäre.

2. Ein Wohnungseigentümer kann gegen die Abweisung des Feststellungsantrages eines anderen Wohnungseigentümers oder des Verwalters sofortige Beschwerde einlegen, sofern er den Feststellungsantrag in diesem Zeitpunkt noch selbst stellen könnte. Auch aus Gründen der Verfahrensökonomie ist demjenigen ein Beschwerderecht zuzugestehen, der zwar den Antrag nicht gestellt hat, ihn aber hätte stellen können und auch noch stellen könnte (BayObLG Z 92/21, 25; a. M. OLG Düsseldorf, DWE 1980, 131 für ein Beschlussanfechtungsverfahren). Ein Feststellungsantrag ist jedoch an keine Frist gebunden.

Das Rechtsmittel muss allerdings innerhalb der Rechtsmittelfrist des § 45 Abs. 1 WEG eingelegt werden (wie hier nicht geschehen). Hat in einem WE-Verfahren ein Beteiligter sofortige Beschwerde eingelegt, kann ein anderer am Verfahren beteiligter Wohnungseigentümer nach Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht in die verfahrensrechtliche Position des Rechtsmittelführers einrücken. Grundsätze zum gewillkürten Parteiwechsel nach der Rechtsprechung im Zivilprozess können im WE-Verfahren schon deshalb nicht herangezogen werden, weil hier der betreffende Rechtsmittelführer von Anfang materiell und formell Verfahrensbeteiligter war; da er auch im eigenen Namen ein Rechtsmittel hätte einlegen können, dies aber innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht getan hat, besteht kein rechtsschutzwürdiges Interesse daran, ihn in die Stellung der Antragstellerin als Rechtsmittelführerin einrücken zu lassen; im Ergebnis würde dies darauf hinauslaufen, ihn von der Einhaltung der Rechtsmittelfrist zu befreien.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 05.11.1992, 2Z BR 77/92= BayObLG Z 1992, Nr. 72)

zu Gruppe 4: Wohnungseigentumsverwaltung

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