Leitsatz

Wird eine Führungsposition besetzt, muss die Schwerbehindertenvertretung nicht immer am Besetzungsverfahren beteiligt werden. Entscheidend ist, ob die Aufgabe besondere schwerbehindertenspezifische Führungsanforderungen stellt.

 

Sachverhalt

Eine Leitungsstelle bei einem Amt für Denkmalpflege war zu besetzen, worauf sich 2 nicht schwerbehinderte Bewerber beworben hatten. In dem Werkstattteam, das der zu besetzenden leitenden Stelle untergeordnet ist, arbeiteten 2 schwerbehinderte Arbeitnehmer. Bei dem Stellenbesetzungsverfahren fand keine Beteiligung oder Unterrichtung der Schwerbehindertenvertretung statt, obwohl diese eine solche gefordert hatte. Die Schwerbehindertenvertretung wollte gerichtlich festgestellt wissen, dass die immer dann an der Besetzung einer Leitungsstelle beteiligt werden müsse, wenn der Führungsfunktion mindestens ein schwerbehinderter Mensch zugeordnet ist.

Mit dem Feststellungsantrag hatte die Schwerbehindertenvertretung vor Gericht keinen Erfolg: Der Arbeitgeber hat die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören (§ 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX). Wird eine Führungsposition besetzt, muss die Schwerbehindertenvertretung nur dann am Besetzungsverfahren beteiligt werden, wenn die Aufgabe besondere schwerbehindertenspezifische Führungsanforderungen stellt. Das kann z.B der Fall sein, wenn es zu den Aufgaben der Führungskraft gehört, Arbeitsplätze behinderungsgerecht zu gestalten.

Die Beteiligungsrechte der Schwerbehindertenvertretung bestehen nur, wenn die Angelegenheit schwerbehinderte Menschen in ihrer tatsächlichen oder rechtlichen Stellung in anderer Weise berührt als nicht behinderte Arbeitnehmer. Wirkt sich die Maßnahme – wie hier die Besetzung der Führungsposition – in gleicher Weise auf schwerbehinderte und nicht behinderte Arbeitnehmer aus, besteht kein Unterrichtungs- und Anhörungsrecht der Schwerbehindertenvertretung.

 

Link zur Entscheidung

BAG, Beschluss v. 17.8.2010, 9 ABR 83/09.

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