Der Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 wird wie folgt geändert:

 

1.

Die "International Accounting Standards" (IAS) Nr. 22 und die Interpretationen des "Standard Interpretation Committee" (SIC) Nr. 9, 22 und 28 werden durch "International Financial Reporting Standard" (IFRS) 3 (Unternehmenszusammenschlüsse) wie im Anhang zu dieser Verordnung geregelt ersetzt.

 

2.

IFRS 4 (Versicherungsverträge) wird wie im Anhang zu dieser Verordnung dargelegt eingefügt.

 

3.

IAS 35 wird durch IFRS 5 (Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche) wie im Anhang zu dieser Verordnung dargelegt ersetzt.

 

4.

IAS Nr. 36 und 38 werden durch IAS Nr. 36 und 38 wie im Anhang zu dieser Verordnung dargelegt ersetzt.

 

5.

Die Übernahme von IFRS 3 macht folglich Änderungen an IFRS 1, IAS Nrn. 12, 14, 16, 19, 27, 28, 31, 32, 33, 34, 37, 39 und an SIC 32 erforderlich, um die Kohärenz zwischen den Rechnungslegungsstandards zu gewährleisten.

 

6.

Die Übernahme von IFRS 4 macht folglich Änderungen an IFRS 1 und an IAS Nr. 18, 19, 32, 37, 39 und 40 erforderlich, um die Kohärenz zwischen den Rechnungslegungsstandards zu gewährleisten.

 

7.

Die Übernahme von IFRS 5 macht folglich Änderungen an IFRS 1, IFRS 3 und an IAS Nrn. 1, 10, 16, 17, 27, 28, 31, 36, 37, 38, 40 und 41 erforderlich, um die Kohärenz zwischen den Rechnungslegungsstandards zu gewährleisten.

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