Härteeinwand des Mieters

Gegenüber Maßnahmen der Modernisierung kann sich der Mieter mit dem Härteeinwand zur Wehr setzen.[1]

Dieser Einwand hat beim Einbau von Rauchwarnmeldern in aller Regel keinen Erfolg, da die insoweit erforderliche Abwägung der gegenseitigen Interessen von Mieter und Vermieter regelmäßig zugunsten der Sicherheit ausfallen wird.

Einbau als Bagatellmaßnahme

Im Übrigen handelt es sich beim Einbau um eine Bagatellmaßnahme, die den Mieter nicht sehr belastet, weil sie schnell erledigt ist.

Duldung von funkgesteuerten Rauchwarnmeldern

Das Bundesverfassungsgericht[2] hat die Verfassungsbeschwerde eines Mieters nicht zur Entscheidung angenommen. Der Vermieter hatte ihn auf Duldung des Einbaus funkgesteuerter Rauchwarnmelder in der Wohnung verklagt. Der Mieter wollte den Einbau nicht dulden, weil er befürchtete, dass durch die Verwendung von Ultraschallsensoren und die Infrarottechnologie Bewegungsprofile von Personen erstellt werden könnten, die sich in der Wohnung aufhalten. Sogar die Aufzeichnung von Gesprächen in der Wohnung sei nicht ausgeschlossen, so die Argumente des Mieters.

Das Amtsgericht und das Berufungsgericht gaben dem Vermieter recht. Der Mieter hatte zwar während des Berufungsverfahrens ein Gutachten vorgelegt, wonach mit krimineller Energie und erheblichem technischen Sachverstand eine Manipulation der Geräte möglich sei. Er konnte aber nichts dazu sagen, dass der Vermieter hierzu auch wirklich gewillt sei.

Das Duldungsurteil wollte der Mieter nicht hinnehmen und ging den Weg zum Verfassungsgericht. Dort erlitt er eine schwere Niederlage. Die Beschwerde war unzulässig, weil sich der Mieter bzw. dessen Anwalt nicht mit der Verletzung der von ihm gerügten Grundrechte auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht[3] und die Unverletzlichkeit der Wohnung[4] auseinandergesetzt hatte. Das ist aber erforderlich, wenn ein Urteil mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden soll. Die bloße Behauptung von Gerätemanipulationen reicht dafür nicht aus. Der Mieter hätte darlegen müssen, ob und wie die Ausgangsgerichte seine Grundrechte im Rahmen der nach § 555d Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlichen Interessenabwägung beider Parteien hätten berücksichtigen müssen.

Der Mieter kann sich unter bestimmten Voraussetzungen auf eine Härte berufen, die dazu führt, dass die Modernisierungsmaßnahme zu unterlassen ist. Hierzu wurde aber nichts Bedeutendes vorgetragen. Insbesondere hätten auch die vom Vermieter dargelegten Vorzüge einer Fernwartung und der damit verbundenen Vorteile für den Mieter berücksichtigt werden müssen. Dazu schwieg sich der Mieter aus.[5]

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