Hinweis

Einbau von Rauchwarnmeldern

Zu einer Nachrüstung der Wohnung mit Rauchwarnmeldern ist der Vermieter grundsätzlich nur verpflichtet, wenn die jeweilige Landesbauordnung dies vorschreibt. In diesem Fall hat der Mieter die Nachrüstung der Wohnung auch dann zu dulden und somit der vom Vermieter beauftragten Fachfirma Zutritt zur Wohnung zu gewähren, wenn er selbst die Wohnung bereits mit entsprechenden Meldern ausgestattet hat, da durch einen einheitlich organisierten Einbau und späterer Wartung der Rauchmelder ein hohes Maß an Sicherheit gewährleistet und der Gebrauchswert der Mietwohnung dadurch nachhaltig verbessert wird. Die Duldungspflicht des Mieters ergibt sich daher aus § 555b Nr. 4 und 6 BGB sowie den Bestimmungen der jeweiligen Landesbauordnung.[1] Darin liegt für den Mieter auch keine unbillige Härte.[2]

Dementsprechend ist der Mieter auch zur Duldung von Funk-Rauchmeldern verpflichtet, die dem Vermieter eine Fernwartung sämtlicher im Haus befindlicher Rauchwarnmelder über ein im Hausflur installiertes Steuerungsgerät ermöglichen. Der Mieter kann nicht einwenden, dass solche Geräte mittels Ultraschallsensoren und Infrarottechnologie dazu geeignet seien, Bewegungsprofile von Personen zu erstellen, die sich in der Wohnung aufhalten und möglicherweise sogar in der Wohnung geführte Gespräche aufzeichnen. Solche Manipulationen von Funkrauchwarnmeldern sind zwar theoretisch möglich, allerdings nur mit krimineller Energie und erheblichem technischen Sachverstand. Daher kann der Mieter nur bei Vorliegen von konkreten Anhaltspunkten für solche Manipulationen Einwendungen gegen Funk-Rauchmelder erheben.[3]

Gleiches gilt für die turnusmäßige Funktionsprüfung der Rauchwarnmelder. Auch dazu muss der Mieter dem Vermieter bzw. dessen Beauftragten Zutritt zur Wohnung gewähren. Bei vermieterseits installierten Rauchmeldern kann der Mieter nicht auf einer eigenen Funktionsprüfung bestehen und muss das einheitliche Vorgehen des Vermieters durch einen von ihm beauftragten Dienstleister dulden.[4]

 
Achtung

Fehlende Wartung gefährdet Versicherungsschutz

Die fehlende fristgerechte Wartung von Rauchmeldern kann den uneingeschränkten Versicherungsschutz im Rahmen der Gebäudeversicherung gefährden. Ein voller Versicherungsschutz setzt die Einhaltung der gesetzlichen und behördlichen Vorschriften (z. B. nach der Landesbauordnung) über Einbau und Wartung von Rauchmeldern voraus.[5]

Befinden sich in der Mietwohnung Rauchwarnmelder und weiß der Mieter, dass diese direkt mit der Feuerwehr verbunden sind, verletzt der Mieter seine Obhutspflicht, wenn er durch fahrlässiges Verhalten einen Fehlalarm eines ordnungsgemäß installierten Rauchwarnmelders und damit einen Feuerwehreinsatz auslöst. Verursacht der Mieter z. B. beim Kochen eine übermäßige Rauch-, Dunst- und Hitzeentwicklung und lässt diese – anstatt das Küchenfenster zu öffnen – durch die geöffnete Küchentür in den Flur ziehen, in dem ein Rauchmelder installiert ist, ist der Mieter zum Ersatz der Kosten des Feuerwehreinsatzes verpflichtet, wenn der im Flur installierte Rauchmelder Alarm auslöst.[6]

Eine Verpflichtung des Vermieters zur Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen in einer Altbauwohnung kann bestehen, wenn deren Ausstattung ein zeitgemäßes Wohnen nicht ermöglicht.

[1] BGH, Urteil v. 17.6.2015, VIII ZR 2016/14.
[2] AG Hamburg, Urteil v. 13.6.2008, 716 C 89/08, NJW-RR 2009, 1237.
[4] AG Hamburg, Beschluss v. 26.6.2013, 531 C 125/13, ZMR 2013, 965.
[5] AG Hamburg, Beschluss v. 26.6.2013, a. a. O..
[6] LG Frankfurt/M., Urteil v. 8.9.2015, 2-11 S 153/14.

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