1 Leitsatz

Die Kosten der Anmietung eines Rauchmelders sind im Gegensatz zu den Kosten der Wartung nicht als Betriebskosten auf die Wohnraummieter abwälzbar.

2 Normenkette

§ 556 BGB, §§ 1, 2 BetrKV

3 Das Problem

Als "sonstige Betriebskosten" i. S. v. § 2 Nr. 17 BetrKV können Kosten umgelegt werden, die in den Ziffern 1 – 16 BetrKV nicht ausdrücklich genannt werden. Zudem müssen es solche Betriebskosten sein, die durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen, wie z. B. Wartungskosten für Feuerlöschgeräte, Kosten der Dichtigkeitsprüfung von Gasleitungen, regelmäßiges Reinigen von Dachrinnen. Gleiches gilt für die Kosten der regelmäßigen Wartung von Rauchmeldern, z. B. Prüfung der Betriebsbereitschaft, Wechseln der Batterien etc.

4 Die Entscheidung

Dagegen sind nach Auffassung des LG Berlin die Anmietkosten nicht umlagefähig. Eine Umlage der Anmietkosten lässt sich dabei auch nicht mit einer Analogie zu den im Betriebskostenkatalog des § 2 BetrKV ausdrücklich als umlagefähig genannten Leasing- und Anmietkosten von Wasserzählern, Geräten zur Wärmeerfassung oder Warmwasserzählern begründen, da es sich dabei um Ausnahmetatbestände zur Umlage von Mietkosten handelt, deren ausdrückliche Aufzählung deutlich macht, dass sie abschließend sind und weitere Positionen nicht unter "sonstige Betriebskosten" subsumiert werden können. Daher sind die Kosten der Anmietung von Rauchmeldern nicht anders zu behandeln als die des betriebskostenrechtlich ebenfalls nicht umlagefähigen Erwerbs der Rauchmelder.

5 Entscheidung

LG Berlin, Urteil v. 8.4.2021, 67 S 335/20

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