Dagegen sind nach Auffassung des LG Berlin die Anmietkosten nicht umlagefähig. Eine Umlage der Anmietkosten lässt sich dabei auch nicht mit einer Analogie zu den im Betriebskostenkatalog des § 2 BetrKV ausdrücklich als umlagefähig genannten Leasing- und Anmietkosten von Wasserzählern, Geräten zur Wärmeerfassung oder Warmwasserzählern begründen, da es sich dabei um Ausnahmetatbestände zur Umlage von Mietkosten handelt, deren ausdrückliche Aufzählung deutlich macht, dass sie abschließend sind und weitere Positionen nicht unter "sonstige Betriebskosten" subsumiert werden können. Daher sind die Kosten der Anmietung von Rauchmeldern nicht anders zu behandeln als die des betriebskostenrechtlich ebenfalls nicht umlagefähigen Erwerbs der Rauchmelder.

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