Leitsatz

Rattenbekämpfung: Notgeschäftsführung des einzelnen Eigentümers und Kostenerstattungsanspruch gegen die restlichen Eigentümer (als passivlegitimierte Beklagte)

 

Normenkette

§§ 10 Abs. 6, 21 Abs. 2 WEG; § 683 BGB

 

Kommentar

  1. Selbst wenn die Gesamtgemeinschaft (der Verband) für die Erstattung von Aufwendungen an einen einzelnen Eigentümer für Rattenbekämpfungsmaßnahmen zuständig ist, sind für die Zustimmung zu entsprechender Beschlussfassung die "übrigen Wohnungseigentümer"passivlegitimiert. Vorliegend musste nicht erst die Eigentümerversammlung vorbefasst werden.
  2. Geht es um die Beseitigung zahlreicher Rattenkadaver im Kriechkeller, kann dem einzelnen Eigentümer im Einzeleilfall kein Abwarten auf Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer oder auf ein Handeln der Verwaltung zugemutet werden.
 

Link zur Entscheidung

LG Hamburg, Beschluss vom 22.12.2008, 318 T 156/07LG Hamburg, Beschluss v. 22.12.2008, 318 T 156/07, ZMR 2009 S. 941

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