Verfahrensgang

AG Hamburg (Beschluss vom 16.06.2007; Aktenzeichen 102 G II 234/06)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 16.6.2007 – Az.: 102 G II 234/06 – teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

Die Antragsgegner werden verpflichtet, einem Beschluss der Eigentümerversammlung auf Erstattung eines Betrages von 12.843,97 EUR an den Antragsteller zuzustimmen.

Das weitergehende Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des ersten Rechtszuges tragen der Antragsteller zu 42 % und die Antragsgegner zu 58 %; die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller zu 23 % und die Antragsgegner zu 77 %. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf 16.654,14 EUR.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft N. Straße … HH. Der Antragsteller ist Eigentümer der Wohnung im Erdgeschoss links. Die Wohnung darüber gehört seinem Schwiegersohn. Beide Wohnungen sind miteinander verbunden und werden von der Tochter des Antragstellers und seinem Schwiegersohn bewohnt. Die Antragsgegner sind die Eigentümer der Wohnungen des Hauses N. Straße … HH mit Ausnahme der Wohnung des Antragstellers.

Die Wohnung des Antragstellers war mit Ratten befallen. Der Antragsteller bzw. dessen Schwiegersohn haben Maßnahmen zur Rattenbekämpfung veranlasst und nehmen die Antragsgegner auf Kostenerstattung in Anspruch.

Am 4./5.2.2006 beauftragte der Schwiegersohn des Antragstellers, der Eigentümer Eigentümer Dr. E., einen Notfallkammerjägerdienst mit der Bekämpfung von Ratten im Kriechkeller unter der Wohnung des Antragstellers. Die Kosten hierfür ersetzte die weitere Beteiligte, die Verwalterin des Wohnungseigentums, und veranlasste auch die Verschließung alter Abflussrohre als mögliche Zugangswege für Ratten. Mit Schreiben vom 10.2.2006 an die Verwaltung teilte Eigentümer Dr. E. den Fortbestand des Rattenproblems mit und verlangte weitere Maßnahmen zum Schutz vor Ratten und die Beseitigung der Rattenkadaver durch den Einsatz des Notfallkammerjägerdienstes sowie die Einberufung einer Eigentümerversammlung. Auf der ordentlichen Eigentümerversammlung vom 20.3.2006 beantragte Eigentümer Dr. E., die Kosten der Aufnahme des Holzfußbodens und der Kadaverbeseitigung durch die Gemeinschaft zu erstatten. Hierüber wurde nicht abgestimmt. Im Anschluss an die Eigentümerversammlung veranlasste Eigentümer Dr. E. selbst Maßnahmen zur Rattenbekämpfung, Kadaverbeseitigung sowie zum Schutz gegen künftigen Rattenbefall. Dabei wurde u.a. Beton auf dem Fußboden im Kriechkeller aufgetragen. Anfang Juni 2006 meldete Eigentümer Dr. E. der Verwaltung erneut Rattenbefall. Die Verwaltung antwortete mit Schreiben vom 7.6.2006 und wies darauf hin, dass die veranlassten Maßnahmen das Gemeinschaftseigentum beträfen und ohne Erlaubnis der Gemeinschaft oder der Hausverwaltung erfolgt seien. Dem Wunsch, zu untersuchen, ob sich im Keller unter der Wohnung des Antragstellers Ratten befänden, könne erst dann gefolgt werden, wenn der alte Zustand wieder hergestellt sei. Eigentümer Dr. E. antwortete mit einem Schreiben vom 9.6.2006 (Blatt 29 d.A.), auf welches die Verwaltung mit einem Rundschreiben vom 22.6.2006 an die übrigen Eigentümer reagierte (Blatt 32 d.A.). Auf einer außerordentlichen Eigentümerversammlung vom 22.8.2006 wurde die Rattenproblematik erörtert. Die Verwaltung protokollierte insoweit: „Die Hausverwaltung hat Herrn Eigentümer Dr. E. darauf hingewiesen, dass eine einfache in Augenscheinnahme nicht möglich ist und zwar durch ihn selbst veranlasste Maßnahmen, wie das Verfüllen des Kriechkellers unterhalb der Wohnung. Trotz dieser Korrespondenz und der darin enthaltenen Erläuterungen und Begründungen für die bisherige Ablehnung verlangt Herr Eigentümer Dr. E., dass die Eigentümergemeinschaft auf eigene Kosten Maßnahmen ergreifen möge, z.B. um festzustellen, ob tatsächlich Ratten vorhanden sind. Die Hausverwaltung beantragt darüber abzustimmen, ob solche Maßnahmen ergriffen und bezahlt werden sollen und in welchem Umfang dies geschehen soll. Abstimmung: Alle Stimmen nein. Einstimmig abgelehnt.”

Diesen Beschluss hat der Antragsteller im ersten Rechtszug angefochten. Er hat vorgetragen, dass seit dem 2.2.2006 der Kriechkeller unter seiner Wohnung massiv von Ratten befallen sei. Im Februar 2006 habe es sich um eine Kolonie von ungefähr 20 ausgewachsenen Ratten gehandelt. Er ist der Auffassung, dass die Verwaltung nach dem 6.2.2006 nicht alles Erforderliche zur Bekämpfung der Ratten getan habe. Auf der Eigentümerversammlung vom 20.3.2006 hätte über weitere Maßnahmen zur Rattenbekämpfung sowie über die Beseitigung der Rattenkadaver abgestimmt werden müssen. Da dies nicht geschehen sei, sei er veranlasst gewesen, selbst die nötigen Maßnahmen zu treffen. Sein Schwiegersohn, Eigentümer Dr. E., habe dabei als Vertreter gehandelt. Der gesamte Dielenfußboden seiner Wohnung habe entfernt werd...

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