Leitsatz

  1. Verneinte Notgeschäftsführung des einzelnen Eigentümers mangels Eilbedürftigkeit für komplette Dachneueindeckung
  2. Wertersatz bei "aufgedrängten" Aufwendungen
 

Normenkette

§§ 16, 21, 23 WEG a. F.; § 683 BGB

 

Kommentar

  1. Der bloße Ausbau des Dachgeschosses und die Aufstockung desselben sind zwei grundlegend verschiedenartige Baumaßnahmen zur Herstellung von Wohnungen. Das Abtragen eines alten und die Errichtung eines neuen Dachs fallen nicht unter die mit einem (vereinbarten) Dachausbau verbundenen Kosten, die der Ausbauberechtigte allein zu tragen hätte.
  2. Die komplette Neueindeckung eines Dachs stellt keine Notgeschäftsführung des einzelnen Wohnungseigentümers gem. § 21 Abs. 2 WEG dar. Notgeschäftsführung setzt eine Gefahrensituation für das Gemeinschaftseigentum voraus, d. h. eine Situation, in der ein verständiger Wohnungseigentümer nicht länger abwarten würde und in der weder der nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 und 3 WEG zuständige Verwalter noch die anderen Miteigentümer zur Behebung der Notlage herangezogen werden können. Da es grds. dem Verwalter obliegt, für die Instandhaltung und Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums zu sorgen, sind hierunter nur die Fälle zu rechnen, in denen dem eingreifenden Eigentümer ein Zuwarten auf das Tätigwerden des Verwalters oder auf die Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer nicht zugemutet werden kann. Daher ist mangels Eilbedürftigkeit ein Eingreifen des einzelnen Miteigentümers nicht erlaubt, wenn ein gefahrträchtiger Zustand bereits längere Zeit besteht und der Verwalter auch schon längere Zeit Kenntnis von der Situation hat (wie im vorliegenden Fall).
  3. Bei "aufgedrängten" Aufwendungen kommt ein bereicherungsrechtlicher Wertersatz nur in Betracht, wenn innerhalb eines überschaubaren Zeitraums die Maßnahme von der Gesamtgemeinschaft nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung durchzuführen war (Zurückverweisung insoweit zum Zweck weiterer Aufklärung).
 

Link zur Entscheidung

Hans. OLG Hamburg v. 16.11.2006, 2 Wx 35/05, ZMR 2/2007, 129OLG Hamburg, Beschluss vom 16.11.2006, 2 Wx 35/05

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