1.

Allgemeines

Grundsätzlich wird in Abweichung von § 616 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) der Lohn nur für die wirklich geleistete Arbeitszeit gezahlt. Hiervon gelten die folgenden Ausnahmen:

 

2.

Freistellung aus familiären Gründen

Der Arbeitnehmer ist unter Fortzahlung seines Tarifstundenlohnes für die tägliche Arbeitszeit gemäß § 3 Ziffern 2 bis 4 je Arbeitstag von der Arbeit freizustellen:

2.1 bei seiner Eheschließung für 2 Arbeitstage
2.2 bei Entbindung der Ehefrau oder der nichtehelichen Lebenspartnerin für 2 Arbeitstage
2.3 beim Tode des Ehegatten oder nichtehelichen Lebenspartners, von leiblichen Kindern, Adoptivkindern oder Kindern des Lebenspartners, sofern diese nachgewiesen (z.B. durch Meldebescheinigung) mindestens zwei Jahre in häuslicher Gemeinschaft mit ihm lebten, einschließlich des Bestattungstages für 3 Arbeitstage
2.4 beim Tode von Eltern und Geschwistern für 2 Arbeitstage
2.5 bei Teilnahme an der Bestattung der Großeltern und der Eltern des Ehepartners für 1 Arbeitstag
2.6 bei schweren Erkrankungen der zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Familienmitglieder und nichtehelichem Partner oder deren Kinder, wenn zur vorläufigen Pflege nur der Arbeitnehmer zur Verfügung steht und der Arzt diesen Sachverhalt bestätigt für 1 Arbeitstag
2.7

bei Wohnungswechsel mit eigenem Haushalt

Bei nicht betriebsbedingtem Wohnungswechsel ist der Anspruch auf 2 Arbeitstage jährlich beschränkt.
für 2 Arbeitstage
2.8 bei 25jähriger Betriebszugehörigkeit für 1 Arbeitstag
2.9 bei 40jähriger Betriebszugehörigkeit für 1 Arbeitstag
 

3.

Bezahlte Freistellung aus besonderen Gründen

Der Arbeitnehmer ist für die tatsächlich zur Erledigung der Angelegenheit benötigten Zeit unter Zahlung seines Tarifstundenlohnes - höchstens jedoch für die regelmäßige Arbeitszeit gemäß § 3 Ziffer 2 bzw. für die betriebliche regelmäßige Arbeitszeit gemäß § 3 Ziffern 3 Und 4 - von der Arbeit freizustellen, wenn er

 

3.1

den Arzt aufsuchen muss und der Besuch nachweislich während der Arbeitszeit erforderlich ist und keine Dauerbehandlung vorliegt oder wenn er

 

3.2

von einem Gericht oder einer sonstigen in Ausübung amtlicher Befugnisse tätig werdenden Behörde geladen wird, sofern er keinen Anspruch auf Entschädigung hat und nicht als Beschuldigter, Angeschuldigter, Angeklagter oder Betroffener oder als Partei im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren geladen ist.

 

4.

Unbezahlte Freistellung aus besonderen Gründen

Bei Ausübung gesetzlich auferlegter Pflichten aus öffentlichen Ehrenämtern ist für die notwendig ausfallende Arbeitszeit ohne Anrechnung auf den Urlaub und ohne Fortzahlung des Lohnes bei rechtzeitiger Abmeldung des Arbeitnehmers Freizeit zu gewähren. Dies gilt auch für die Ausübung der Pflichten als Mitglied von gesetzlichen oder tarifvertraglichen Prüfungsausschüssen, für die Wahrnehmung von Mandatsverpflichtungen nach dem Berufsbildungsgesetz oder ähnlichen Verpflichtungen sowie für Tarifverhandlungen und Sitzungen der gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien.

 

5.

Mitteilungspflicht bei Arbeitsbefreiung

In den Fällen der Ziffern 2 bis 3 muss der Arbeitnehmer bei dem Arbeitgeber um Arbeitsbefreiung nachsuchen. Ist dies nicht möglich, so hat er den Grund der Verhinderung unverzüglich glaubhaft zu machen. Andernfalls entfällt der Lohnanspruch in den Fällen der Ziffern 2 und 3.

 

6.

Arbeitsausfall infolge zwingender Witterungsgründe

 

6.1

Wird die Arbeitsleistung entweder durch zwingende Witterungsgründe oder in der gesetzlichen Schlechtwetterzeit aus wirtschaftlichen Gründen unmöglich, so entfällt der Lohnanspruch. Soweit der Lohnausfall in der gesetzlichen Schlechtwetterzeit nicht durch die Auflösung von Arbeitszeitguthaben - unter Berücksichtigung der ggf. nach Ziffer 4.4 für Ausfallzeiten außerhalb der Schlechtwetterzeit bestimmten Zeitguthaben - ausgeglichen werden kann, ist der Arbeitgeber verpflichtet, mit der nächsten Lohnabrechnung das Saison-Kurzarbeitergeld in der gesetzlichen Höhe zu zahlen. Der Lohnausfall für gesetzliche Wochenfeiertage ist in voller Höhe zu vergüten, wenn die Arbeit wegen zwingender Witterungsgründe oder in der gesetzlichen Schlechtwetterzeit aus wirtschaftlichen Gründen an diesen Tagen ausgefallen wäre.

 

6.2

Zwingende Witterungsgründe im Sinne der Ziffer 6.1 liegen vor, wenn atmosphärische Einwirkungen (insbesondere Regen, Schnee, Frost, Hitze, Wind) oder deren Folgewirkungen so stark oder so nachhaltig sind, dass trotz einfacher Schutzvorkehrungen (insbesondere Tragen von Schutzkleidung, Abdichten der Fenster- und Türöffnungen, Abdecken von Baumaterialien und Baugeräten) die Fortführung der Gerüstbauarbeiten technisch unmöglich oder wirtschaftlich unvertretbar ist oder den Arbeitnehmern nicht zugemutet werden kann. Der Arbeitsausfall ist nicht ausschließlich durch zwingende Witterungsgründe verursacht, wenn er durch Beachtung der besonderen arbeitsschutzrechtlichen Anforderungen an witterungsabhängige Arbeitsplätze auf Baustellen vermieden werden kann.

 

6.3

Über die Fortsetzung, Einstellung oder Wiede...

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