1.

Allgemeines

Grundsätzlich wird in Abweichung von § 616 BGB der Lohn nur für die wirklich geleistete Arbeitszeit gezahlt. Hiervon gelten die folgenden Ausnahmen:

 

2.

Freistellung aus familiären Gründen

Der Arbeitnehmer ist unter Fortzahlung seines Tarifstundenlohnes für die tägliche Arbeitszeit gemäß § 3 Ziffn. 2 bis 4 je Arbeitstag von der Arbeit freizustellen:

2.1
bei seiner Eheschließung für 3 Arbeitstage
2.2
bei Eheschließung seiner Kinder, Stief- oder Pflege-Kinder für 1 Arbeitstag
2.3
bei Entbindung der Ehefrau oder der nichtehelichen Lebenspartnerin nach Vorlage des Vaterschaftsanerkenntnisses für 2 Arbeitstage
2.4
beim Tode des Ehegatten oder nichtehelichen Lebenspartners, von unterhaltsberechtigten leiblichen Kindern, Adoptivkindern oder Kindern des Lebenspartners, sofern diese nachgewiesen (z. B. durch Meldebescheinigung) mindestens zwei Jahre in häuslicher Gemeinschaft mit ihm lebten, einschließlich des Bestattungstages für 3 Arbeitstage
2.5
beim Tode von Eltern und Geschwistern, nicht unterhaltsberechtigten leiblichen Kindern und Kindern des ehelichen Lebenspartners oder nichtehelichen Lebenspartners i. S. d. Ziff. 2.4, soweit sie in häuslicher Gemeinschaft mit ihm lebten sowie von leiblichen Kindern und Kindern des Lebenspartners, die nicht in häuslicher Gemeinschaft mit ihm lebten einschließlich des Bestattungstages für 2 Arbeitstage
2.6
bei Teilnahme an der Bestattung der unter Ziff. 2.5 genannten Eltern und Geschwister, die nicht mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebten sowie der Großeltern, Eltern des Ehepartners und Pflegekinder für 1 Arbeitstag
2.7
bei schweren Erkrankungen der zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Familienmitglieder und nichtehelichen Partner gern. Ziff. 2.4 oder deren Kinder, wenn zur vorläufigen Pflege nur der Arbeitnehmer zur Verfügung steht und der Arzt diesen Sachverhalt bestätigt für 1 Arbeitstag
2.8
bei Wohnungswechsel mit eigenem Haushalt sowie bei betriebsbedingtem Umzug für 2 Arbeitstage
2.9
bei 25jähriger Betriebszugehörigkeit für 1 Arbeitstag
2.10
bei 40jähriger Betriebszugehörigkeit für 1 Arbeitstag
2.11
am Tag der eigenen Silberhochzeit des Arbeitnehmers für 1 Arbeitstag
 

3.

Bezahlte Freistellung aus besonderen Gründen

Der Arbeitnehmer ist für die tatsächlich zur Erledigung der Angelegenheit benötigten Zeit unter Zahlung seines Tarifstundenlohnes - höchstens jedoch für die regelmäßige Arbeitszeit gemäß § 3 Ziff. 2 - bzw. für die betriebliche regelmäßige Arbeitszeit gemäß § 3 Ziffn. 3 und 4 - von der Arbeit freizustellen, wenn er

3.1 den Arzt aufsuchen muß und der Besuch nachweislich während der Arbeitszeit erforderlich ist und keine Dauerbehandlung vorliegt; oder wenn er
3.2 von einem Gericht oder einer sonstigen in Ausübung amtlicher Befugnisse tätig werdenden Behörde geladen wird, sofern er keinen Anspruch auf Entschädigung hat und nicht als Beschuldigter, Angeschuldigter, Angeklagter oder Betroffener oder als Partei im Zivilprozeß oder im Verwaltungsverfahren geladen ist.
 

4.

Unbezahlte Freistellung aus besonderen Gründen

Bei Ausübung gesetzlich auferlegter Pflichten aus öffentlichen Ehrenämtern ist für die notwendig ausfallende Arbeitszeit ohne Anrechnung auf den Urlaub und ohne Fortzahlung des Lohnes Freizeit zu gewähren. Dies gilt auch für die Ausübung der Pflichten als Mitglied von gesetzlichen oder tarifvertraglichen Prüfungsausschlüssen sowie für die Wahrnehmung von Mandatsverpflichtungen nach dem Berufsbildungsgesetz oder ähnlichen Verpflichtungen.

 

5.

Mitteilungspflicht bei Arbeitsbefreiung

In den Fällen der Ziffern 2 bis 4 muß der Arbeitnehmer bei dem Arbeitgeber um Arbeitsbefreiung nachsuchen. Ist dies nicht möglich, so hat er den Grund der Verhinderung unverzüglich glaubhaft zu machen. Andernfalls entfällt der Lohnanspruch in den Fällen der Ziffer 2 und 3.

 

6.[1]

Arbeitsausfall infolge zwingender Witterungsgründe

6.1 Wird die Arbeitsleistung ausschließlich durch zwingende Witterungsgründe unmöglich, so entfällt der Lohnanspruch. Der Lohnausfall für gesetzliche Wochenfeiertage ist auch dann zu vergüten, wenn die Arbeit wegen zwingender Witterungsgründe an diesen Tagen ausgefallen wäre.
6.2 Zwingende Witterungsgründe im Sinne der Ziffer 6.1 liegen vor, wenn atmosphärische Einwirkungen (insbesondere Regen, Schnee, Frost) oder deren Folgewirkungen so stark oder so nachhaltig sind, daß trotz einfacher Schutzvorkehrungen (insbesondere Tragen von Schutzkleidung, Abdichten der Fenster- und Türöffnungen, Abdecken von Baumaterialien und Baugeräten), die Fortführung der Gerüstbauarbeiten technisch unmöglich oder wirtschaftlich unvertretbar ist oder den Arbeitnehmern nicht zugemutet werden kann. Der Arbeitsausfall ist nicht ausschließlich durch zwingende Witterungsgründe verursacht, wenn er durch Beachtung der besonderen arbeitsschutzrechtlichen Anforderungen an witterungsabhängige Arbeitsplätze auf Baustellen vermieden werden kann.
6.3

Über die Fortsetzung, Einstellung oder Wiederaufnahme der Arbeit entscheidet der Arbeitgeber nach pflichtgemäßem Ermessen nach...

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