1. |
Allgemeines Grundsätzlich wird in Abweichung von § 616 BGB der Lohn nur für die wirklich geleistete Arbeitszeit gezahlt. Hiervon gelten die folgenden Ausnahmen: |
3. |
Bezahlte Freistellung aus besonderen Gründen Der Arbeitnehmer ist für die tatsächlich zur Erledigung der Angelegenheit benötigten Zeit unter Zahlung seines Tarifstundenlohnes - höchstens jedoch für die regelmäßige Arbeitszeit gemäß § 3 Ziff. 2 - bzw. für die betriebliche regelmäßige Arbeitszeit gemäß § 3 Ziffn. 3 und 4 - von der Arbeit freizustellen, wenn er
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4. |
Unbezahlte Freistellung aus besonderen Gründen Bei Ausübung gesetzlich auferlegter Pflichten aus öffentlichen Ehrenämtern ist für die notwendig ausfallende Arbeitszeit ohne Anrechnung auf den Urlaub und ohne Fortzahlung des Lohnes Freizeit zu gewähren. Dies gilt auch für die Ausübung der Pflichten als Mitglied von gesetzlichen oder tarifvertraglichen Prüfungsausschlüssen sowie für die Wahrnehmung von Mandatsverpflichtungen nach dem Berufsbildungsgesetz oder ähnlichen Verpflichtungen. |
5. |
Mitteilungspflicht bei Arbeitsbefreiung In den Fällen der Ziffern 2 bis 4 muß der Arbeitnehmer bei dem Arbeitgeber um Arbeitsbefreiung nachsuchen. Ist dies nicht möglich, so hat er den Grund der Verhinderung unverzüglich glaubhaft zu machen. Andernfalls entfällt der Lohnanspruch in den Fällen der Ziffer 2 und 3. |
6.[1] |
Arbeitsausfall infolge zwingender Witterungsgründe
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