Rdn 2836

 

Literaturhinweise:

Burhoff, Die anwaltliche Vergütung im strafverfahrensrechtlichen Revisionsverfahren, RVGreport 2012, 402

ders., Die Erstattung/Festsetzung der Verfahrensgebühr für das strafverfahrensrechtliche Rechtsmittelverfahren im Fall der Rechtsmittelrücknahme der Staatsanwaltschaft, RVGreport 2014, 410

Dencker, Willensfehler bei Rechtsmittelverzicht und Rechtsmittelrücknahme im Strafprozeß, 1972

Eickhoff, Die Bedeutung des Verschlechterungsverbots für die Bemessung von Führerscheinsperrfristen in der Revisionsinstanz, NJW 1975, 1007

Meyer-Goßner, Verlust der Revision durch Zurücknahme? Replik zum Beitrag von Niemöller, StV 2010, 597, StV 2011, 53

Niemöller, Führt die Zurücknahme der Revision zum Verlust des Rechtsmittels, StV 2010, 597

s.a. die Hinw. bei → Rechtsmittelverzicht, Teil R Rdn 2615.

 

Rdn 2837

1.a) Die Revision kann ganz oder teilweise zurückgenommen werden. Eine Teilrücknahme ist nichts anderes als eine nachträgliche Rechtsmittelbeschränkung, die in gleicher Weise und in gleichem Umfang zulässig ist wie eine gem. § 344 Abs. 1 erklärte Beschränkung der Revision (→ Revision, Beschränkung, Teil R Rdn 2793).

 

☆ Die für die Rücknahme der Berufung geltenden Ausführungen bei →  Berufung , Berufungsrücknahme , Teil B Rdn  756 , gelten entsprechend . Auf diese wird daher verwiesen.Berufung, Berufungsrücknahme, Teil B Rdn 756, gelten entsprechend. Auf diese wird daher verwiesen.

 

Rdn 2838

b) Für die Revisionsrücknahme gilt ebenfalls § 302 Abs. 1. Nach rechtswirksamer Rücknahme der Revision durch den Angeklagten kommt eine → Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Teil E Rdn 4038, nicht (mehr) in Betracht.

 

Rdn 2839

Auf folgende Einzelheiten ist hinzuweisen (→ Berufung, Berufungsrücknahme, Teil B Rdn 756 ff.):

Die Revision kann bis zur Entscheidung über das Rechtsmittel ohne Weiteres zurückgenommen werden (BGH NStZ-RR 2013, 136 [Ci/Zi]). Beschlüsse nach § 349 Abs. 2 bzw. nach § 349 Abs. 2 und 4 sind bereits dann erlassen, wenn sie mit den Unterschriften der Richter versehen in den Geschäftsgang gegeben werden (zuletzt BGH NStZ 2011, 713; NStZ-RR 2015, 95 [Ci/Ni]). Ein Verwerfungsbeschluss nach § 346 Abs. 1 steht einer Rücknahme so lange nicht entgegen, bis dieser selbst rechtskräftig geworden ist (BGH NStZ-RR 2013, 136 8 [Ci/Zi]).
Handelt sich um eine von der StA zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision, muss der Angeklagte der Rücknahme gem. § 302 Abs. 1 S. 1 auf jeden Fall zustimmen. Die Frage, ob eine Revision der StA zugunsten eines Angeklagten eingelegt ist, ist nur nach dem Gesamtinhalt der Rechtsmittelerklärungen zu beantworten und nicht nach Umständen außerhalb dieser Erklärungen. Ist ein derartiger Wille weder aus der Rechtsmittelschrift noch aus der Begründung zu entnehmen, fehlt es also an jeglicher entsprechenden Erklärung, dass das Rechtsmittel zugunsten des Angeklagten eingelegt werde, wird regelmäßig eine von der StA eingelegte Revision als zu dessen Ungunsten geltend gemacht angesehen werden (so schon BGHSt 2, 41 ff.; u.a. auch BGH, Beschl. v. 28.5.2013 – 3 StR 426/12; SK-StPO-Frisch § 296 Rn 13; Radtke/Hohmann/Radtke, § 296 Rn 47; KK-Paul, § 296 Rn 5).
Findet (ausnahmsweise) eine Revisions-HV statt, kann die Revision nach deren Beginn (dazu → Gang der Hauptverhandlung, Aufruf zur Sache, Teil G Rdn 1946) ebenfalls nur mit Zustimmung des Gegners erfolgen.
Die Rücknahme kann auch konkludent erfolgen. Eine konkludente Teilrücknahme kann z.B. darin liegen, dass die Revision nur teilweise, also z.B. hinsichtlich des Strafmaßes, begründet wird. Begründet die StA eine zunächst gegen mehrere Angeklagte eingelegte Revision nicht hinsichtlich aller Angeklagter, liegt darin eine konkludente Revisionsrücknahme betreffend die Angeklagten, hinsichtlich derer die Revision nicht begründet worden ist (BGH NStZ-RR 2007, 312 [Be]).
Zur Rücknahme der Revision ist berechtigt, wer das Rechtsmittel eingelegt hat. Der Angeklagte muss bei Abgabe einer Rücknahmeerklärung verhandlungsfähig (→ Verhandlungsfähigkeit, Allgemeines, Teil V Rdn 3384), aber nicht geschäftsfähig sein (BGH NStZ 1983, 280; 1985, 207 [Pf/M]; NStZ-RR 2004, 341; OLG Hamm NJW 1973, 1894). Eine Rücknahmeerklärung des Angeklagten erstreckt sich immer auch auf eine vom Verteidiger eingelegte Revision (BGH StraFo 2005, 161; NStZ-RR 2007, 210; Meyer-Goßner/Schmitt, § 302 Rn 3 m.w.N.). Der Wille des Angeklagten hat stets Vorrang (BGH, Beschl. v. 17.7.2019 – 4 StR 85/19, NStZ 2019, 692; Beschl. v. 2.7.2019 – 2 StR 570/18, StraFo 2019, 469).
Haben mehrere Verteidiger Revision eingelegt, führt die im Auftrag des Angeklagten erklärte Zurücknahme des einen zur Zurücknahme insgesamt (BGH NStZ 1996, 202 m.w.N.; Beschl. v. 10.7.2019 – 2 StR 181/19, StV 2020, 819 [Ls.]).
Die Rücknahmeerklärung ist unwiderruflich und unanfechtbar (st.Rspr. des BGH; u.a. BGH NStZ 2016, 177; s. wegen Nachw. Meyer-Goßner/Schmitt, § 302 Rn 9 m.w.N.). Das gilt auch, wenn Rechtsmittelrücknahmeerklärung im Rahmen einer Verständigung in einer anderen Strafsache abgegeben ...

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