Rn 40

Gibt es nur 2 WEigtümer, spricht man von einer ›Zweiergemeinschaft‹. Für diese gelten, auch wenn sie zerstritten ist, vGw grds keine Besonderheiten. Auch in der Zweiergemeinschaft unterliegt die Ausübung der Eigentümerbefugnisse also §§ 18 ff (BGH NZM 19, 788 Rz 16). Wird ein aus Sicht eines WEigtümers erforderlicher Beschl nicht gefasst, ist nach § 44 I 2 vorzugehen (BGH NZM 19, 788 Rz 16; s.a. LG Frankfurt aM ZWE 22, 361 Rz 6 zum Vorschuss), sofern das möglich ist (BGH ZMR 22, 569 Rz 9). S.a. § 9a Rn 34 zu Erstattungsansprüchen (ferner BGH ZMR 22, 569 Rz 7). Zum Entziehungs-Beschl § 17 Rn 12. Zum Hausgeld § 27 Rn 71.

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