Rn 12

Das Verlangen nach § 17 I muss nach § 19 I grds beschlossen werden (ohne Stellungnahme LG Dortmund ZMR 22, 396; LG Frankfurt aM WuM 21, 699). Es muss unzweifelhaft die Veräußerung des Wohnungseigentums verlangt werden (BayObLG WuM 90, 95). Ausnahme ist die Zweiergemeinschaft. Dort tritt an die Stelle des Entziehungsbeschl die Klage auf Veräußerung (s.a. BGH NZM 14, 247 Rz 8). Der Anspruch scheidet aus, wenn der klagende andere WEigtümer ebenso gegen seine Pflichten verstößt und der Anspruch auf Veräußerung mit umgekehrten Parteirollen begründet wäre (BGH ZMR 10, 621, 622).

 

Rn 13

Die Einladung zur Eigentümerversammlung muss deutlich erkennen lassen, dass über ein Entziehungsverlangen beschlossen werden soll (Ddorf ZMR 98, 244); hierfür genügt nach hM der Begriff ›Abmeierungsklage‹ (KG NJW-RR 96, 526).

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