Rn 25

Soweit das Grundbuch betroffen ist, ist vorstellbar, dass ein Dritter gem § 19 GBO zustimmen muss (BGH NZM 12, 351 Rz 5; Nürnbg ZMR 21, 535). Zustimmungsberechtigte Dritte sind die in Abt II oder Abt III eingetragenen Berechtigten wie Grundpfandrechtsgläubiger, Inhaber von Reallasten, Wohnungs- oder Nießbrauchsrechten. Ferner sind potenziell zustimmungsberechtigt die Berechtigten aus einer Vormerkung (BayObLGZ 98, 255), außerdem die Inhaber von Dienstbarkeiten, wenn eine Dienstbarkeit nicht am ganzen Grundstück eingetragen ist. Gesamtgläubiger sind keine Dritten (Frankf NJW-RR 96, 918 [OLG Frankfurt am Main 26.04.1996 - 20 W 45/96]). Betroffen ist ein Dritter, wenn dessen grundbuchmäßiges Recht durch die beantragte Eintragung nicht nur wirtschaftlich, sondern rechtlich beeinträchtigt wird oder beeinträchtigt werden kann (BGH ZMR 01, 119; Nürnbg ZMR 21, 535), nicht, wenn lediglich die Möglichkeit eines Nachteils besteht oder wenn ein Wohnungseigentum lediglich begünstigt wird (BayObLG Rpfleger 90, 63). Etwa der Verzicht auf Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche stellt keine Beeinträchtigung dar (Hamm ZfIR 97, 290). Auch die Erhöhung von Unterhaltslasten ist lediglich wirtschaftliche Beeinträchtigung. Eine Zustimmungspflicht entfällt ferner, wenn die zukünftigen Erwerber in der Teilungserklärung durch die noch fehlende Zuordnungserklärung aufschiebend bedingt von der Nutzung genau beschriebener Flächen im gemE ausgeschlossen worden sind (KG ZMR 07, 384; Ddorf Rpfleger 01, 534). Auch die Zuweisung eines SNRs an Erwerber unter Konkretisierung oder Änderung des Gebrauchszwecks ist idR nicht zustimmungsbedürftig (BGH NJW 12, 676; s.a. Nürnbg ZMR 21, 535).

 

Rn 26

Bsp für Zustimmungsbedürftigkeit sind ua: Umwandlung von gemE in SonderE oder umgekehrt (BGH NZM 12, 351 Rz 11), Änderung der Größe eines Miteigentumsanteils (BGH NZM 12, 351 Rz 11), Beschränkung von Benutzungsbefugnissen, Änderung von Stimmrechten (LG Aachen Rpfleger 86, 258), nach § 5 IV 2 bei der Begründung oder Aufhebung von SNRen (BGHZ 145, 133, 136 = ZMR 01, 119), bei § 12 I.

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