Rn 14

§ 9b II räumt nur eine Vertretungsmacht ein. Die entspr Willensbildungskompetenz müssen die WEigtümer nach § 19 I ausüben, zB für die Inhalte des Verw-Vertrags, sofern kein Fall des § 18 III vorliegt. Dies ist etwa bei der Bestellung eines Rechtsanwaltes bei einer Anfechtungsklage vorstellbar. § 27 I Nr 1 ist nicht anwendbar (aA Lehmann-Richter/Wobst NJW 21, 662 Rz 16). Der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats ist auch nach § 9b II nicht in der Lage, den Verw abzuberufen. Er kann dem Verw die von den WEigtümern beschlossene Abberufung nur mitteilen.

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