Rn 3

Die Teilungserklärung ist formfrei, muss für den grundbuchrechtlichen Vollzug aber nach § 29 GBO in Form einer öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde (§ 129 BGB) abgegeben werden. In der Praxis ist die notarielle Beurkundung nach §§ 129 II, 128 BGB im Hinblick auf § 13a I 1 BeurkG üblich. Da § 8 die Teilung des Vollrechtes ist, sind Zustimmungen Dritter (Vor §§ 1–49 Rn 25) nach hM grds nicht erforderlich (BGH DNotZ 79, 96 und 168), auch nicht im Hinblick auf § 10 I Nr 2 ZVG (BGH ZMR 12, 563 Rz 12). Dritte unterliegen daher der Gefahr, durch eine Zwangsversteigerung ihrer Rechte verlustig zu gehen. § 878 BGB ist auf die Teilungserklärung entspr anwendbar (BGH ZMR 17, 70 Rz 13).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge