Rn 7
Soll ein Beschl iSd § 5 IV 1 eingetragen werden, müssen dies grds alle WEigtümer bewilligen. Etwas anderes gilt ausnw nach § 7 II 1, wenn der Beschl vom Antragsteller durch eine Niederschrift, bei der die Unterschriften der in § 24 VI bezeichneten Personen öffentlich beglaubigt sind, oder durch ein Urteil in einem Verfahren nach § 44 I 2 nachgewiesen ist.
Rn 8
Den Antrag auf Eintragung kann jeder WEigtümer, nach § 7 II 2 aber auch die GdW stellen.
Rn 9
Zur Eintragung von Beschl, die vor dem 1.12.20 gefasst wurden, s. § 48 Rn 1.
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