Rn 7

Soll ein Beschl iSd § 5 IV 1 eingetragen werden, müssen dies grds alle WEigtümer bewilligen. Etwas anderes gilt ausnw nach § 7 II 1, wenn der Beschl vom Antragsteller durch eine Niederschrift, bei der die Unterschriften der in § 24 VI bezeichneten Personen öffentlich beglaubigt sind, oder durch ein Urteil in einem Verfahren nach § 44 I 2 nachgewiesen ist.

 

Rn 8

Den Antrag auf Eintragung kann jeder WEigtümer, nach § 7 II 2 aber auch die GdW stellen.

 

Rn 9

Zur Eintragung von Beschl, die vor dem 1.12.20 gefasst wurden, s. § 48 Rn 1.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge