Rn 1
§ 48 I 1 ordnet an, dass §§ 5 IV 1, 7 II, 10 III auch für Beschl gelten, die aufgrund einer Öffnungsklausel vor dem 1.12.20 gefasst wurden. § 48 I 2 ordnet für eine Sondernachfolge, die bis zum 31.12.25 eintritt, an, dass § 10 IV aF anzuwenden ist. § 48 I 3 gibt bis zum 31.12.25 einen Anspruch auf eine erneute Fassung eines solchen Beschl.
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