Rn 3

Eine Änderung der Größe der jeweiligen Miteigentumsanteile ist sowohl in der Hand eines Alleineigentümers als auch durch Verfügung zwischen WEigtümern derselben WE-Anlage ohne gleichzeitige Veränderung des SonderE möglich (BGH Rpfleger 76, 352; München ZfIR 15, 304; KG ZMR 98, 368). Verfügungen über den Miteigentumsanteil setzen eine entspr Auflassungserklärung gem §§ 873, 925 BGB voraus. Zur Eintragung ist die Auflassung gem § 20 GBO in der Form des § 29 GBO nachzuweisen. Dinglich Berechtigte müssen der Verkleinerung des Miteigentumsanteils in Form des § 29 GBO zustimmen (BayObLG Rpfleger 93, 444 [BayObLG 26.04.1993 - 1 Z RR 397/92]). Die Änderung ist kein Fall des § 10 I 2; § 10 II ist unanwendbar (§ 8 Rn 9).

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