I. Sinn und Zweck und Rechtscharakter.

 

Rn 10

Nach hM sichert die Klagebegründungsfrist den zeitnahen Eintritt der Bestandskraft anfechtbarer Beschl und gewährleistet über die Herstellung von Rechtssicherheit und Rechtsklarheit die ordnungsmäßige Verwaltung (BGH NJW 09, 3655 [BGH 02.10.2009 - V ZR 235/08] Rz 14). Ihr Zweck bestehe darin, dass für die WEigtümer und für den zur Ausführung von Beschlüssen berufenen Verw zumindest im Hinblick auf Anfechtungsgründe alsbald Klarheit darüber hergestellt wird, ob, in welchem Umfang und aufgrund welcher tatsächlichen Grundlage gefasste Beschlüsse einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden (stRspr, BGH ZWE 17, 99 Rz 16). Die Klagebegründungsfrist ist nach hM eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist (BGH NJW 11, 2050 [BGH 21.01.2011 - V ZR 140/10] Rz 8).

II. Wahrung.

 

Rn 11

Die Klagebegründungsfrist wird durch Einreichung eines Klagebegründungschriftsatzes gewahrt, der den Anforderungen des § 130 ZPO entspricht.

 

Rn 12

Der Klagebegründungschriftsatz muss bestimmten inhaltlichen Mindestanforderungen genügen. Der Kläger muss begründen, warum er einen Beschl angreift. Die vom Gesetz verlangte Begründung entspricht einer Angabe des Anspruchsgrundes nach § 253 II Nr 2 ZPO. Der Kläger muss konkret darlegen, warum seiner Meinung nach der von ihm angegriffene Beschl nicht ordnungsmäßig ist (LG Hamburg ZMR 08, 414; AG Bonn ZMR 08, 245, 246). Notwendig ist eine einzelfallbezogene und auf den Streitfall zugeschnittene Begründung, anhand derer das Gericht erkennen kann, aus welchen Gründen der angefochtene Beschl ungültig sein soll. Der Kläger muss dazu idR sämtliche ernsthaft in Betracht kommenden formalen und/oder materiellen Beschl-Mängel jedenfalls ihrem wesentlichen tatsächlichen Kern nach (BGH ZWE 17, 99 Rz 16; NJW 12, 1434 [BGH 17.02.2012 - V ZR 251/10] Rz) selbst und nicht unter Verweisung auf Anlagen, zB die Niederschrift, auf- und ausführen (BGH ZWE 17, 99 Rz 16; LG München I ZWE 20, 91 Rz 31). Eine Substanziierung iE ist nicht erforderlich (BGH ZWE 17, 99 Rz 16). Die Beschreibung eines Beschl-Mangels darf sich nicht in Worthülsen und Wertungen erschöpfen.

 

Rn 13

Ein Nachschieben weiterer Anfechtungsgründe ist nach hM nicht möglich (stRspr, exemplarisch BGH NJW 11, 2202 [BGH 01.04.2011 - V ZR 162/10] Rz 18; LG Itzehoe ZWE 17, 277, 278). Ein Nachschieben ist anzunehmen, wenn sich der Lebenssachverhalt, auf den die Anfechtungsklage gestützt wird, zumindest in seinem wesentlichen Kern nicht bereits aus den innerhalb der Begründungsfrist eingegangenen Schriftsätzen selbst ergibt (BGH NJW 09, 2132 [BGH 27.03.2009 - V ZR 196/08] Rz 22)

III. Berechnung iE.

 

Rn 14

Die Klagebegründungsfrist errechnet sich wie die Klagefrist (Rn 8). Die Einhaltung der Klagebegründungsfrist ist für jeden Anfechtungskläger selbständig zu beurteilen. Das Gericht kann die Klagebegründungsfrist nicht verlängern (BGH NJW 09, 3655 [BGH 02.10.2009 - V ZR 235/08] Rz 8).

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