Rn 8

Die Monatsfrist beginnt mit dem Tag der Beschl-Fassung zu laufen. Tag der Beschl-Fassung ist bei einem Beschl, der in einer Versammlung gefasst wurde, das Datum der Versammlung. Ein Beschl im schriftlichen Verfahren kommt an dem Tag zustande, an dem mit der Kenntnisnahme der Beschl-Feststellung durch die WEigtümer nach den gewöhnlichen Umständen gerechnet werden kann. Ist ein Beschl bedingt, ist der Tag der Beschl-Fassung der Eintritt der Bedingung. Die Monatsfrist berechnet sich nach den allgemeinen Vorschriften, also nach §§ 186 ff BGB. Die Einhaltung der Anfechtungsfrist ist für jeden Anfechtungskläger selbständig zu beurteilen (LG Köln NZM 08, 896). Verpasst einer von mehreren Klägern die Klagefrist, ist seine Klage nach hM als unbegründet abzuweisen und es können ihm die Kosten auferlegt werden (BGH NJW 09, 2132 [BGH 27.03.2009 - V ZR 196/08] Rz 22).

 

Rn 9

Das Gericht kann die Klagefrist nicht verlängern (BGH NJW 09, 3655 [BGH 02.10.2009 - V ZR 235/08] Rz 8). § 224 ZPO ist nicht anwendbar.

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