Rn 9

Nennt der Klagende nicht die beklagte Partei, ist durch Auslegung zu ermitteln, gegen wen sich die Klage richten soll. Dabei ist grds davon auszugehen, dass er die GdW verklagen will. Ist eine Anfechtungsklage gegen die anderen WEigtümer gerichtet, ist zu unterscheiden: Prüfsteine sind die in der Begründung gewählten Bezeichnungen, Singular/Plural, eine Mitglieder-/Eigentümerliste oder die Ankündigung einer Vorlage der Mitglieder-/Eigentümerliste. Werden in einer nach dem 30.11.20 bei Gericht eingegangenen Beschlussmängelklage die übrigen WEigtümer als Beklagte bezeichnet, kann die Klage nur dann als gegen die GdW gerichtet zu verstehen sein, wenn sich ein entsprechender Wille zweifelsfrei aus dem übrigen Inhalt der Klageschrift ergibt. Für eine solche Annahme genügt nicht bereits die Nennung des Verwalters im Anschluss an die Parteibezeichnung (BGH v 13.1.23 – V ZR 43/22 Rz 23).

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