Gesetzestext

 

(1) Wird das Dauerwohnrecht veräußert, so tritt der Erwerber an Stelle des Veräußerers in die sich während der Dauer seiner Berechtigung aus dem Rechtsverhältnis zu dem Eigentümer ergebenden Verpflichtungen ein.

(2) 1Wird das Grundstück veräußert, so tritt der Erwerber an Stelle des Veräußerers in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Rechtsverhältnis zu dem Dauerwohnberechtigten ergebenden Rechte ein. 2Das Gleiche gilt für den Erwerb auf Grund Zuschlages in der Zwangsversteigerung, wenn das Dauerwohnrecht durch den Zuschlag nicht erlischt.

 

Rn 1

§ 38 I stellt klar, dass der Berechtigte das Dauerwohnrecht nach §§ 433, 925 BGB veräußern kann (s.a. BGH GuT 11, 322 [BGH 16.09.2011 - V ZR 236/10]). Die Übertragung erfolgt nach § 873 BGB. Wird das Dauerwohnrecht entgeltlich erworben, handelt es sich um einen Rechtskauf (§ 453 BGB). Bei unentgeltlicher Einräumung liegt meist Schenkung oder Ausstattung vor. Wird ein Dauerwohnrecht veräußert, ordnet § 38 I einen Eintritt des Erwerbers in dieses an. Diese Folge ist unstr, soweit Verpflichtungen verdinglicht wurden (§ 32 II 1). Fehlt es hieran, nimmt die hM an, dass ein Eintritt nicht stattfindet. Neben den verdinglichten Verpflichtungen wird allerdings vertreten, dass ein Eintritt in die Verpflichtungen stattfindet, die nicht verdinglicht werden konnten. Überzeugend ist nur ein Eintritt in sämtliche Verpflichtungen. Ferner nimmt die wohl hM an, dass der Erwerber die Rechte erhält, die sein Rechtsvorgänger ggü dem Eigentümer besaß.

 

Rn 2

§ 38 II streicht heraus, dass § 32 I, II einer Veräußerung des Grundstücks nicht entgegenstehen, durch eine Veräußerung aber Rechte nicht unter-, sondern grds – ggf auch bei § 39 I – übergehen.

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